Polizeikontrolle

Polizeikontrolle im Straßenverkehr: Was darf die Polizei und was nicht?

Eine Polizeikontrolle sorgt bei vielen Autofahrern für Unsicherheit. Muss ich aussteigen? Darf die Polizei meinen Kofferraum öffnen? Muss ich einen Alkoholtest machen? Kann mein Handy kontrolliert werden? Und muss ich eigentlich meinen Personalausweis dabeihaben?

Im Internet kursieren dazu zahlreiche Übersichten mit angeblich klaren Regeln. Rechtlich kommt es jedoch häufig auf den konkreten Anlass der Kontrolle an. Entscheidend ist insbesondere, ob lediglich eine allgemeine Verkehrskontrolle stattfindet oder bereits der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat besteht.

Darf die Polizei Autofahrer ohne konkreten Verdacht anhalten?
Ja. Nach § 36 Absatz 5 StVO darf die Polizei Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anhalten. Ein konkreter Verkehrsverstoß ist dafür nicht erforderlich. Die Kontrolle kann insbesondere der Prüfung der Verkehrstüchtigkeit sowie des ordnungsgemäßen Zustands des Fahrzeugs dienen. Rechtmäßigen Weisungen der Polizeibeamten ist grundsätzlich Folge zu leisten.

Muss ich bei einer Polizeikontrolle aussteigen?
Die Polizei kann im Rahmen einer rechtmäßigen Verkehrskontrolle auch anordnen, dass der Fahrer das Fahrzeug verlässt. Die Weisungsbefugnis aus § 36 Absatz 5 StVO umfasst nicht nur das Anhalten, sondern kann je nach Kontrollsituation weitere Anweisungen einschließen. Eine pauschale Aussage, man müsse niemals aussteigen, ist daher falsch.

Welche Unterlagen muss der Fahrer vorzeigen?
Bestimmte Unterlagen müssen beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
• Führerschein nach § 4 Absatz 2 FeV
• Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 6 FZV

Darüber hinaus darf die Polizei vorgeschriebene mitzuführende Ausrüstung kontrollieren. § 31b StVZO verpflichtet Fahrzeugführer dazu, bestimmte Gegenstände auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
• Warndreieck
• Warnweste
• Erste Hilfe Material

Muss ich meinen Personalausweis bei einer Verkehrskontrolle dabeihaben?
Nein. Eine allgemeine Pflicht, den Personalausweis ständig mitzuführen, besteht nicht. Das Personalausweisgesetz verpflichtet grundsätzlich zum Besitz eines gültigen Ausweises, nicht aber dazu, ihn bei jeder Fahrt mitzuführen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Polizei einen vorhandenen Personalausweis niemals verlangen darf. § 1 Absatz 1 PAuswG verpflichtet zur Vorlage gegenüber einer Behörde, die zur Feststellung der Identität berechtigt ist. Bei einem Straftatverdacht ergeben sich entsprechende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung außerdem aus § 163b StPO.

Kurz gesagt: Keinen Personalausweis dabeizuhaben ist nicht automatisch ein Verstoß. Die Aussage, die Polizei dürfe einen vorhandenen Ausweis grundsätzlich nicht zur Identitätsprüfung verlangen, ist aber ebenfalls zu pauschal.

Darf die Polizei das Auto durchsuchen?
Bei einer normalen Verkehrskontrolle besteht nicht automatisch eine allgemeine Befugnis, Kofferraum, Handschuhfach, Taschen oder Gepäck zu durchsuchen.

Besteht allerdings ein konkreter Straftatverdacht, können strafprozessuale Befugnisse hinzukommen. Unter den Voraussetzungen der §§ 102 und 105 StPO kann eine Durchsuchung des Beschuldigten und seiner Sachen zulässig sein. Entscheidend sind Anlass, Zweck, Verhältnismäßigkeit und die konkrete Rechtsgrundlage.

Wichtig: Die Kontrolle mitzuführender Gegenstände wie Warndreieck, Warnweste oder Erste Hilfe Material ist keine allgemeine Fahrzeugdurchsuchung.

Darf die Polizei mein Handy durchsuchen?
Eine normale Verkehrskontrolle berechtigt die Polizei nicht automatisch dazu, private Nachrichten, Fotos, Apps oder andere Inhalte eines Smartphones zu durchsuchen.

Anders kann es sein, wenn das Smartphone als Beweismittel für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt und die gesetzlichen Voraussetzungen für Sicherstellung, Beschlagnahme oder Auswertung vorliegen. § 94 StPO regelt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln. Für die Durchsicht elektronischer Speichermedien enthält § 110 StPO weitere Regelungen.

Muss ich bei einer Polizeikontrolle pusten?
Grundsätzlich nein. Ein freiwilliger Atemalkoholtest setzt die aktive Mitwirkung des Fahrers voraus. Er kann grundsätzlich abgelehnt werden. Gleiches gilt regelmäßig für freiwillige Alkohol oder Drogen Vortests, etwa durch Speichel oder Urin.

Die Ablehnung eines freiwilligen Vortests beendet die Kontrolle jedoch nicht automatisch. Bestehen konkrete Tatsachen, die einen Alkohol oder Drogenverstoß nahelegen, können weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen folgen.

Darf ich einen Drogenschnelltest verweigern?
Ja. Ein Drogenschnelltest mit Speichel oder Urin ist grundsätzlich ein freiwilliger Vortest. Er dient dazu, einen Verdacht zu erhärten oder zu entkräften. Eine Ablehnung verhindert jedoch nicht, dass bei ausreichenden Verdachtsmomenten eine Blutentnahme angeordnet werden kann.

Muss ich auf einer Linie laufen oder mit dem Finger die Nase berühren?
Grundsätzlich nein. Solche Koordinationsübungen verlangen eine aktive Mitwirkung. Typische Beispiele sind:
• auf einer Linie laufen
• auf einem Bein stehen
• mit dem Finger die Nase berühren
• bestimmte Bewegungsabläufe ausführen
• Konzentrationsaufgaben durchführen

Solche freiwilligen Tests sind von Beobachtungen zu unterscheiden, die Polizeibeamte ohnehin machen können. Dazu gehören beispielsweise auffällige Sprache, unsicherer Gang, Alkoholgeruch oder andere äußerlich erkennbare Auffälligkeiten.

Kann eine Blutentnahme auch gegen meinen Willen durchgeführt werden?
Ja. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu einem freiwilligen Atemalkoholtest oder Drogenschnelltest. Nach § 81a StPO kann eine Blutprobe unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Beschuldigten entnommen werden.

Bei bestimmten Verkehrsstrafsachen ist nach § 81a Absatz 2 StPO keine vorherige richterliche Anordnung erforderlich. Auch bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten nach §§ 24a und 24c StVG sieht § 46 Absatz 4 OWiG vor, dass eine Blutprobe unter den dort genannten Voraussetzungen ohne richterliche Anordnung entnommen werden kann.

Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr
Bei Verkehrskontrollen spielen neben Alkohol auch Cannabis und andere berauschende Mittel eine wichtige Rolle.

Nach § 24a StVG liegt die Ordnungswidrigkeitsgrenze für Alkohol grundsätzlich bei 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol. Für Tetrahydrocannabinol gilt nach § 24a Absatz 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum.

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres enthält § 24c StVG besondere Regelungen zu Alkohol und Cannabis

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Muss ich Fragen wie „Wo kommen Sie her?“ oder „Haben Sie etwas getrunken?“ beantworten?
Nicht jede Frage der Polizei muss beantwortet werden. Notwendige Angaben zur Person sind von freiwilligen Angaben zum Sachverhalt zu unterscheiden.

Typische Fragen, die für ein späteres Verfahren Bedeutung haben können, sind:
• Wo waren Sie heute Abend?
• Wann haben Sie zuletzt Alkohol getrunken?
• Konsumieren Sie Cannabis oder andere berauschende Mittel?
• Woher kommen Sie gerade?
• Wem gehört diese Tasche?

Wer bereits Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener eines Bußgeldverfahrens ist, muss sich grundsätzlich nicht selbst belasten. Unüberlegte Angaben können später jedoch dokumentiert und im Verfahren berücksichtigt werden. Hier gilt: Schweigen ist Gold.

Was darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle kontrollieren?
In der Regel zulässig:
• Fahrzeug anhalten
• rechtmäßige Weisungen erteilen
• Führerschein kontrollieren
• Zulassungsbescheinigung Teil I kontrollieren
• Identität im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse feststellen
• Warndreieck, Warnweste und Erste Hilfe Material kontrollieren
• technischen Zustand des Fahrzeugs überprüfen
• äußerlich erkennbare Hinweise auf mangelnde Verkehrstüchtigkeit beobachten
Nicht erzwingbar allein aufgrund einer normalen Verkehrskontrolle:
• freiwilliger Atemalkoholtest
• freiwilliger Drogenschnelltest
• freiwilliger Urintest
• freiwillige Koordinationsübungen
• allgemeine Durchsicht privater Handyinhalte
• allgemeine Durchsuchung von Gepäck und persönlichen Taschen

Sobald konkrete Verdachtsmomente für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestehen, können zusätzliche strafprozessuale oder polizeirechtliche Befugnisse hinzukommen.

Was sollte man bei einer Polizeikontrolle beachten?
Eine sachliche und ruhige Kommunikation ist sinnvoll. Notwendige Dokumente sollten vorgelegt und rechtmäßige Weisungen befolgt werden. Gleichzeitig muss niemand freiwillig Angaben machen, durch die er sich selbst belasten könnte.

Vor allem bei Vorwürfen wegen Alkohol, Cannabis, anderer Drogen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht, Handynutzung am Steuer oder anderen Verkehrsdelikten können bereits die ersten Angaben bei der Kontrolle für das weitere Verfahren wichtig sein.

Wer mit einem Ermittlungsverfahren, einem Bußgeldverfahren, Punkten, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug oder einer MPU konfrontiert wird, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche Maßnahmen rechtmäßig waren und welche Beweise verwertbar sind.

FAQ – Häufige Fragen zur Polizeikontrolle
Muss ich bei einer Polizeikontrolle aussteigen?
Eine entsprechende Weisung kann im Rahmen einer rechtmäßigen Verkehrskontrolle zulässig sein.
Muss ich einen Alkoholtest machen?
Ein freiwilliger Atemalkoholtest kann grundsätzlich abgelehnt werden.
Muss ich einen Drogentest machen?
Ein freiwilliger Speichel oder Urintest kann grundsätzlich abgelehnt werden.
Kann die Polizei trotzdem Blut abnehmen lassen?
Ja. Bei ausreichenden Verdachtsmomenten und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Blutentnahme angeordnet werden.
Darf die Polizei meinen Kofferraum durchsuchen?
Nicht allein aufgrund einer normalen Verkehrskontrolle. Bei einem konkreten Straftatverdacht und entsprechender Rechtsgrundlage kann eine Durchsuchung zulässig sein.
Darf die Polizei mein Handy durchsuchen?
Nicht ohne rechtlichen Grund. Im Ermittlungsverfahren können Sicherstellung, Beschlagnahme und Auswertung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Muss ich meinen Personalausweis immer dabeihaben?
Nein. Eine allgemeine Mitführungspflicht besteht nicht. Ein vorhandener Ausweis kann bei einer rechtmäßigen Identitätsfeststellung aber zur Prüfung verlangt werden.

Anwalt für Verkehrsrecht bei Problemen nach einer Polizeikontrolle
Aus einer zunächst unscheinbaren Verkehrskontrolle kann schnell ein Bußgeldverfahren oder sogar ein Strafverfahren entstehen. Besonders bei Alkohol, Cannabis, anderen Drogen, Führerscheinmaßnahmen oder drohender MPU ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung sinnvoll.
Dr. Hartmann & Partner in Oranienburg beraten und vertreten Mandanten im Verkehrsrecht und prüfen unter anderem, ob polizeiliche Maßnahmen rechtmäßig waren, welche Beweise verwertbar sind und welche Konsequenzen für Führerschein und Fahrerlaubnis drohen.

Quellen und Rechtsgrundlagen
• § 36 Absatz 5 StVO, Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
• § 4 Absatz 2 FeV, Führerschein mitführen und vorzeigen
• § 13 FZV, Zulassungsbescheinigung Teil I
• § 31b StVZO, Überprüfung mitzuführender Gegenstände
• § 1 PAuswG, Ausweispflicht und Vorlage bei Identitätsfeststellung
• § 163b StPO, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
• § 81a StPO, Blutentnahme
• § 46 Absatz 4 OWiG, Blutprobe bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten
• § 24a StVG, Alkoholgrenze und THC Grenzwert
• § 24c StVG, Alkohol und Cannabisverbot für Fahranfänger
• § 94 StPO, Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln
• § 110 StPO, Durchsicht elektronischer Speichermedien
• §§ 102 und 105 StPO, Durchsuchung und Anordnung

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