„Prüfberichte“ der Versicherer ohne Bedeutung!

Immer wieder nehmen Geschädigte aus Verkehrsunfällen Kürzungen bei der Unfallregulierung klaglos hin. Dabei wissen wenige: Die sogenannten „Prüfberichte“ der Versicherer sind ohne Bedeutung, sie berechtigen grundsätzlich nicht zu Kürzungen.

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte einen Sachverständigen selbst auswählen und ihn mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragen. Es gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte dann auf die Richtigkeit des Schadensgutachtens vertrauen darf. Auf Grundlage dieses Schadensgutachtens darf der Geschädigte entweder fiktiv abrechnen, oder den Auftrag zur Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges gemäß den Festlegungen des Schadensgutachtens erteilen.

Immer wieder versuchen sodann Versicherer mit sogenannten “Prüfberichten“ die Ansprüche von Geschädigten zurück zu kürzen. Aus anwaltlicher Sicht handelt es sich um einen regelrechten “Kampf gegen Kürzungen“. Dieser wird in den allermeisten Fällen gewonnen!

In zwei weiteren Urteilen hierzu haben sowohl das Amtsgericht Ebersberg, als auch das Amtsgericht Bad Homburg im Sinne der Geschädigten entschieden. Sowohl das Amtsgericht Ebersberg, als auch das Amtsgericht Bad Homburg sprechen den Prüfberichten der Versicherer jegliche Relevanz ab. Sie verweisen schon auf den Umstand, dass diese Prüfberichte ohne jede Besichtigung des Fahrzeugs erstellt wurden.

Die Unabhängigkeit eines beauftragten Gutachters ist hingegen für die Bestimmung der Schadenshöhe von größerer Relevanz. Dies hatte der BGH bereits im Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen IV ZR 281/14) grundsätzlich entschieden. Der BGH hatte schon damals darauf hingewiesen, dass ein von dem Versicherer selbst Angestellter und von ihm bezahlter Sachverständiger diese Unabhängigkeit und Objektivität nun einmal nicht hat.

Prüfberichte der Versicherer, die nach den Vorgaben der Versicherer von Prüforganisationen (zum Beispiel „claim control“) erstellt werden und die ohne jede wirkliche Besichtigung des Fahrzeug des Geschädigten angefertigt werden, sind daher nach der zitierten Rechtsprechung nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von dem Geschädigten eingeholten Schadensgutachten zu erwecken. Die Prüfberichte können daher auch nicht zur Grundlage der Kürzungen der Versicherer gemacht werden.

Fazit: Wehren Sie sich gegen jede Kürzung des Versicherers, im Zweifel durch Erhebung einer Zahlungsklage. Die meisten dieser Rechtsstreitigkeiten werden gewonnen, weil die Kürzungen der Versicherer jeglicher Grundlage entbehren.

Hier noch die Fundstellen für die genannten Urteile:
Amtsgericht Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017 (Aktenzeichen 9 C 593/17)
Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 30.10.2017 (Aktenzeichen 2 C 2943/16)