Immer wieder geht es in Rechtsstreitigkeiten um die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland. Bekanntlich ist ein im EU Ausland erworbener Führerschein in Deutschland grundsätzlich gültig. Rechtsgrundlage für diese Erkenntnis ist die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union, die eine grundsätzliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorsieht. Spannend sind aber auch die Fragen rund um die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem sogenannten Drittstaat, d.h. wenn zunächst in einem Drittstaat erworben wurde und innerhalb der EU umgeschreiben wurde.
Ausländische EU-Fahrerlaubnisse sind grundsätzlich in Deutschland gültig. Warum also kommt es immer wieder zum Streit um die Gültigkeit, warum gibt es so viele Verfahren vor den Verwaltungsgerichten? Ganz einfach, der Grund hierfür ist letztlich die deutsche MPU. Die deutschen Behörden ordnen vor Wiedererteilung nach einem Verkehrsdelikt, das im Zusammenhang mit Alkohol steht, die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an, um auf Fahreignung zu überprüfen. Eine solche Fahreignungsüberprüfung – und das ist letztlich die Crux mit der EU-Rechtsprechung zum Führerschein – hat aber auch im Ausland vor Erteilung der Fahrerlaubnis stattgefunden. Und diese Fahreignungsüberprüfung „ersetzt“dann eben die deutsche Fahreignungsüberprüfung, die hierzulande in Form einer MPU durchzuführen gewesen wäre.
Eine Vielzahl von Urteilen sind inzwischen ergangen zu der Frage, wann die Anerkennungspflicht (ausnahmsweise) nicht greift. So zum Beispiel in einem vom Verwaltungsgericht Neustadt am 19.4.2017 gefassten Beschluss zum Aktenzeichen 3 L 396/17.NW. Hier war eine Fahrerlaubnis aus einem sogenannten Drittstaat (dies bedeutet, kein EU-Mitgliedstaat), nämlich Kolumbien, in Spanien im Wege des Umtausch in eine EU-Fahrerlaubnis umgewandelt worden.
Dies ist nun eine Konstellation, in der keine Anerkennungspflicht in Deutschland besteht. Denn der – allein maßgebliche – Zeitpunkt des Erwerbs, und die damit verbundene Überprüfung auf Fahreignung, fand in einem Land statt, das eben nicht der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie unterfällt.
Man kann an diesem Beispiel sehr gut erkennen, dass es eben um den „Erwerb“der Fahrerlaubnis geht, und dieser Erwerb erfolgte eben nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Umtausch in Spanien ändert hieran nichts! Denn die Umschreibung ist gerade nicht ein Akt erneuten Erwerbs, sondern die Erstellung einer Zeitschrift. Dieser Unterschied ist immer wieder bedeutsam bei der rechtlichen Beurteilung der Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins.
Und wie erkenne ich, ob ein Führerschein tatsächlich in der EU erworben ist, oder im Wege der Umschreibung glich ein entsprechendes Dokument vorliegt? Nun geht es ins Detail. Es ist im Feld Nummer 12 des spanischen Führerscheins vorliegend unter Verwendung der Schlüsselzahl „70“die Nummer des ursprünglichen kolumbianischen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen für Kolumbien (CO) vermerkt. Bezüglich der Klassen A, B und BE ist jeweils das Datum der 1. Fahrerlaubniserteilung für diese Klassen eingetragen. Aus der Angabe der Schlüsselzahl 70 im Feld 12 des spanischen Führerscheins ergibt sich daher, dass die spanische Behörde einen Umtausch des spanischen Führerscheins dieser Klassen vorgenommen hat. Es handelt sich hier um einen Gemeinschaftscode, der die entsprechende Aussage trifft.
Wie man sieht, sind bei der Frage Gültigkeit oder nicht hinsichtlich eines EU-Führerscheins detaillierte Kenntnisse erforderlich.
Betroffene sollten sich daher kompetent beraten lassen, damit die richtigen Schritte eingeleitet werden. Wenn dies der Fall ist, kann mit einem im EU-Ausland erworbenen Führerschein in Deutschland grundsätzlich gefahren werden.