In Flensburg wird sich einiges ändern. Das System für die Eintragungen der Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg wird derzeit im Justizministerium überarbeitet. Noch ist aber nicht klar, wie die konkreten Vorschriften für die Punkte in Flensburg aussehen werden. Daher gilt bis auf weiteres: Eingetragen werden alle Bußgelder in Höhe von mindestens 40 Euro sowie strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Wie viele Punkte dann in Flensburg jeweils einzutragen sind, bestimmt der Punktekatalog, der den Verkehrsverstößen jeweils eine bestimmte Anzahl Punkte zuordnet. Für kleinere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Pkw um 21 km/h gilt: ein Punkt. Für Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr gibt es bis zu sieben Punkte in Flensburg. Einzelheiten sind in § 4 Abs. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung nachzulesen. Gegen die fehlerhafte Eintragung kann man sich gerichtlich zur Wehr setzen. Fragen Sie Ihren Verkehrsanwalt!
Punkte werden nach Ablauf einer bestimmten Frist, im Regelfall nach zwei Jahren, in Flensburg wieder getilgt. Die Löschungsfrist beginnt bei Bußgeldbescheiden mit Rechtskraft der Entscheidung, bei strafrechtlichen Eintragungen bereits mit dem Urteil bzw. dem Erlass des Strafbefehls. Die Löschung tilgungsreifer Punkte unterbleibt, solange neue, noch nicht zur Tilgung reife Punkte vorhanden sind.
Den jeweiligen Punktestand können Sie kostenlos in Flensburg erfragen. Notwendig sind lediglich die Angabe der Personalien (auch Geburtsdatum und Geburtsname) und die amtlich beglaubigte Unterschrift des Antragstellers.