Sehr häufig sind in der anwaltlichen Praxis sind Unfälle zu regulieren, die sich nicht im fließenden Verkehr ereignen, sondern auf dem Parkplatz, zum Beispiel eines Supermarktes. Warum es auf dem Parkplatz so häufig zum Unfall kommt? Nun, hier rangieren viele Fahrzeuge auf engstem Raum und – dies ist der springende Punkt – die Regeln sind oft nicht so klar, wie auf der Straße. Entsprechend anders beurteilt sich auch die Schuldfrage, wenn es zum Unfall gekommen ist. Zunächst: Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf dem Parkplatz nur eingeschränkt. Weist ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 II StVO. Dies stellte das Landgericht (LG) Detmold (Landgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 S 1/12 – Urteil vom 02.05.2012) nochmals klar und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über einen Unfall auf dem Parkplatz eines Kaufhauses zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor Gericht konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe und der Unfall deshalb von ihm verschuldet sei. Nach Ansicht des Gerichts galt für beide Verkehrsteilnehmer auf dem Parkplatz vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 II StVO. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt diese Regelung nicht. Der aus dem Unfall entstandene Schaden sei daher jeweils zur Hälfte zu tragen.
Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
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