Achtung: die Auslands-Knöllchen kommen!

Wenn man in der Vergangenheit im Ausland ein Knöllchen an seinem Auto vorgefunden hat oder geblitzt wurde, konnte man sich entspannt zurück lehnen. Die Vollstreckung der Entscheidung in Deutschland war nicht möglich, man brauchte nicht zu bezahlen. Damit ist nun Schluss. Es gilt ab sofort ein Vollstreckungsabkommen, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen aus dem Ausland (Auslands-Knöllchen) grundsätzlich ermöglicht und durch das dem Bundesamt für Justiz (BfJ) eine große Bedeutung zukommt. Folgende Besonderheiten sind von Bedeutung, wenn eine Vollstreckung verhindert werden soll. Zunächst muss unbedingt im Ausland, also im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes Einspruch eingelegt werden. Dieser kann z.B. erfolgreich darauf gestützt werden, dass Sie als Halter für eine im Ausland begangene Tat in Anspruch genommen werden, für die Ihnen nach Deutschem Recht die Fahrereigenschaft nachgewiesen werden muss. Dies ist zum Beispiel immer bei Geschwindigkeitsverstößen der Fall! Weiterhin ist erforderlich, dass eine Rechtsbehelfbelehrung in Deutscher Sprache erteilt wird. Im Wege des Vollstreckungshilfeersuchens wird sodann das Bundesamt für Justiz (BfJ) tätig. Dieses räumt dem Betroffenen vor Vollstreckung eine zweiwöchige Anhörungsfrist ein. Und genau hier muss dann dargelegt werden, dass man bereits zuvor das Durchgreifen der Halterhaftung bestritten hat oder keine Belehrung auf Deutsch erfolgt war. Heben Sie den Schriftverkehr daher gut auf. In diesen Fällen wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Vollstreckung dann ablehnen und Sie müssen nicht bezahlen.

Wichtig: die Vollstreckung umfasst nur Geldsanktionen. Nur diese kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) für vollstreckbar erklären. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten grundsätzlich nur im Tatortland. Ein Punkteeintrag in Flensburg kann ebenfalls nicht erfolgen.

Zudem bitte genau hinschauen, wenn Sie Post bekommen: Bußgelder aus Norwegen, Kroatien oder der Schweiz sind von der Vollstreckung nicht umfasst, da es sich zwar um Ausland, aber nicht um EU-Länder handelt. Hier kann nicht vollstreckt werden, es muss also weiterhin nicht bezahlt werden. Aber: in allen Fallkonstellationen bleiben rechtskräftige Entscheidungen im Tatortland weiterhin vollstreckbar.