Überquert ein Radfahrer Bahnschienen, hat er sich jedenfalls dann, wenn die Gleisanlage sich vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist, auf die damit verbundene Gefahr mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und die Lenkfähigkeit zu verlieren, einzustellen.
Dies entschied das OLG Hamm in einem Beschluss vom 9.6.2016 (A.Z.: I-6 U 35/16) und wies die Klage einer Radfahrerin ab, die beim Befahren eines Radweges stürzte, als dieser eine Gleisanlage kreuzte. Die Reife des Fahrrades waren in die Schienenspur geraten und das Fahrrad verlor seine Lenkfähigkeit. Die auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde daher rechtskräftig abgewiesen.
Der Senat schloss sich damit der ständigen Rechtsprechung des BGH an, nach der derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich nur verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden zu treffen. Hierbei umfasse die gebotene (und vorliegend nicht verletzte) Verkehrssicherung nur das, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schädigungen zu bewahren (BGH NJW 2007, 1683, 1684).