Immer wieder Thema ist der Führerscheinverlust wegen eines einmaligen Konsums „harter Drogen“. Und zwar auch bei Konsum außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr.
Bei einem einmaligen Konsum so genannter harter Drogen (zu denen neben Heroin, Kokain auch Amphetamine zählen) entziehen die deutschen Führerscheinstellen regelmäßig die Fahrerlaubnis. Dies ergibt sich aus dem Regeltatbestand gemäß Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Dies ist einer der Gründe, warum immer mehr Bundesbürger von dem Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland Gebrauch machen (sog. „EU-Führerschein“. Der Begriff ist allerdings irreführend, denn auch der in Deutschland erworbene Führerschein ist ein solcher EU-Führerschein). Denn auch dort wird im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf Fahreignung überprüft. Eine solche Fahreignungsüberprüfung ist dann regelmäßig von Deutschland anzuerkennen, was zur Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland führt. Man kann in diesen Fällen also sagen, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland die deutsche MPU ersetzt.
Doch zurück zur deutschen Fahrerlaubnis und zu dem hier besprochenen Fall. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte in seinem Beschluss vom 20.6.2017 zu entscheiden, ob ein Fahrerlaubnisinhaber, der geltend machen kann, der festgestellte Nachweis von Amphetaminen sei darauf zurückzuführen gewesen, das einen rezeptpflichtigen Appetitzügler ohne ärztliche Verordnung und ohne medizinische Indikation einmalig eingenommen habe, eine Ausnahme von der grundsätzlich unterstellten Fahrungeeignetheit in Anspruch nehmen kann. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Es handle sich, so das Gericht gebetsmühlenhaft, um sogenannte harte Drogen. In diesem Fall müsse auch nicht vorab ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden, sondern die Fahrerlaubnis könne direkt entzogen werden. Auch komme es auf die Höhe der im Zeitpunkt der Blutentnahme (noch) vorhandenen Amphetaminkonzentration nicht an. Die Teilnahme am Straßenverkehr sei auch unerheblich. Bei Einnahme von Amphetaminen sei auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
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Hier das Aktenzeichen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt: 1 L 636/17.