Seit diesem Jahr ist die Entnahme von Blutproben ohne richterliche Anordnung erleichtert worden. Dies ist bedeutsam insbesondere für Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr (u.a. §§ 316, 315c StGB).
Nach der bisherigen Fassung des § 81a II StPO (Strafprozessordnung) stand die Anordnung der Blutentnahme auch bei Verkehrsstraftaten grundsätzlich dem Richter zu. Eine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden (und damit auch der Polizei) ergab sich nur dann, wenn sonst die Gefahr bestand, dass durch eine Verzögerung der Blutentnahme der Untersuchungserfolg gefährdet gewesen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage haben sich sodann zahlreiche Streitigkeiten um die Frage entwickelt, wann eine solche „Gefahr im Verzug“ denn nun bestand.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.) wurde nun der in § 81a Abs. 1 S.1 StPO enthaltene Richtervorbehalt durch Anfügen eines Satzes 2 für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten aufgehoben. Dies betrifft die Delikte nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht nun originär der Staatsanwaltschaft oder ihren „Ermittlungspersonen“ (damit sind, was viele nicht wissen, Polizeibeamte gemeint) zu. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt Entsprechendes für die Taten nach §§ 24a, 24c StVG.
Die Verteidigung bei dem Vorwurf einer Alkoholfahrt im Straßenverkehr hat sich dementsprechend an der neuen Rechtslage zu orientieren. Wenn Sie Betroffener sein sollten: lassen Sie sich beraten!