Führerschein aus Polen – erlaubt!

Ein interessantes Strafverfahren ist am 24.9.13 vor dem Amtsgericht Prenzlau zu Ende gegangen. Ich habe einen Autofahrer verteidigt, der zunächst wegen Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer angehalten worden war. Wie sich sodann herausstellte, hatte der Autofahrer lediglich einen Führerschein aus Polen vorzuweisen. Einen Deutschen Führerschein hatte der Mandant nicht (mehr). Der Vorwurf lautete daher nicht nur Telefonieren am Steuer, sondern „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 I Nr.1 StVG).

Aber betrachten wir diese – durchaus typische – Geschichte von Anfang an. Folgendes war dem hier interessierenden Sachverhalt voraus gegangen. Der Mandant, ein 50jähriger Deutscher, hatte bereits vor Jahren seinen Deutschen Führerschein verloren, wegen Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol (§ 316 StGB). Die gesetzte Sperrfrist war lange abgelaufen. Eine MPU war nicht absolviert worden, die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in Deutschland hatte der Mandant also gar nicht erst versucht. Nunmehr hat er in Polen seinen Führerschein gemacht und konnte auch einen Wohnsitz in Polen zum Zeitpunkt der Erteilung nachweisen. Für diese Fälle hat der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass der Führerschein anzuerkennen ist (z.B. EuGH C-329/10 vom 26.6.08 oder auch C-184/10 vom 19.5.11). Für die EU-Mitgliedsstaaten gibt es eine grundsätzliche Pflicht, die Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Eine Ausnahme von der Anerkennungsverpflichtung kann nur dann gelten, wenn ein sogenannter „berücksichtigungspflichtiger Wohnsitzverstoß“ vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verstoß aus dem Führerschein selbst ersichtlich ist (also wenn z.B. in dem polnischen Führerschein als Wohnsitz „Oranienburg“ eingetragen wäre), oder wenn der Verstoß sich aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Führerschein gültig. Mit anderen Worten, wenn der Führerschein nicht offensichtlich eine Fälschung darstellt, oder wenn das Fingieren eines Wohnsitzes in Polen (oder eben einem anderen EU-Mitgliedsstaat) nicht ins Auge springt, darf mit dem Führerschein auch in Deutschland gefahren werden. Er ist gültig.

Dies spricht sich so langsam auch bei den Amtsgerichten herum, die in den letzten Jahren immer wieder mal – falsch – verurteilt haben. Die Amtsrichter wollten es häufig nicht wahrhaben, dass der polnische Führerschein in der geschilderten Konstellation in Deutschland benutzt werden darf. Sie müssen dies aber akzeptieren, sie müssen freisprechen. Wenn der Freispruch nicht vor dem Amtsgericht erfolgt, ist Berufung zum Landgericht einzulegen. Spätestens hier ist die Rechtsprechung des EuGH bekannt, spätestens hier kommt es zum Freispruch.

So auch in dem von mir geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Prenzlau. Das Verfahren wurde eingestellt, der Mandant darf weiter mit seinem Führerschein fahren. Hier das Aktenzeichen: AG Prenzlau, 22 Cs 279/13.

Weiterhin hat sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich mit den sogenannten Umtauschfällen beschäftigt (BVerwG, Urt. v. 27.9.12 – 3 C 34/11, zfs 2013, S.52). Im Falle des Umtauschs einer Deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen ausländischen EU-Führerschein, aus dem sich ein deutscher Wohnsitz ergibt, ist der Betroffene nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Dies unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue (ausländische) Fahrerlaubnis erwirbt, oder ob ihm nur ein neues Dokument für seine gültige Deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird. Für diese Fälle des Umtauschs hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich dem § 28 IV S.1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Nrn. 7 und 8 angefügt. Hiernach kommt es für die Gültigkeit darauf an, ob der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den Drittstaat eine Prüfung vorangegangen ist, oder ob es sich bei dem umgetauschten Führerschein aus dem Drittstaat um einen solchen handelt, der auf einer Fälschung beruht. In diesen Fällen gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht – ausnahmsweise – nicht.

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