Tempolimit wegen Lärmschutz

Das OLG Bamberg hatte vor einiger Zeit über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund einer Lärmschutz-Maßnahme angeordnet war. Aufgrund der Umgebung und zudem wegen Dunkelheit war der Grund für die Lärmschutzmaßnahme für den Betroffenen optisch nicht ohne Weiteres erkennbar. „Geblitzt“ wurde der Autofahrer mit 41 km/h über der zugelassenen Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn, wobei der Toleranzabzug berücksichtigt wurde. Das Amtsgericht als Vorinstanz hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um eben jene 41 km/h zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes (was der Regelfall gewesen wäre, § 4 I Nr.1 BKatV; § 25 I StVG) wurde abgesehen. Hierbei hatte sich der PKW-Fahrer darauf berufen, dass er die plötzliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf zunächst 100 km/h und dann auf 80 km/h mit dem Zusatz „Lärmschutz“ übersehen hatte und deswegen die Verhängung eines Fahrverbotes nicht erfolgen dürfe. Dies sah das OLG in seiner Entscheidung (A.Z. 3 Ss OWi 1516/06) anders. Zunächst sei bei Vorliegen der oben zitierten, gesetzlich bestimmten Voraussetzungen die Anordnung des Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme indiziert. Das Vorbringen des Autofahrers zu der Lärmschutzmaßnahme rechtfertige auch nicht die Annahme eines sogenannten Augenblicksversagens, wenn der Betroffene tatsächlich die aus Gründen des Lärmschutzes angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen haben sollte. Es sei nämlich zumindest von einer Verkehrssituation auszugehen gewesen, die einem Geschwindigkeitstrichter, also einer stufenweisen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, vergleichbar war. Eine atypische Fallkonstellation sei auch nicht damit zu begründen, dass die Umgebung für den nicht im Ort wohnenden Autofahrer den Grund für die Lärmschutzmaßnahme nicht erkennen ließ. Andernfalls wären etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes zur Nachtzeit – mangels optischer Erkennbarkeit des Schutzobjekts, nämlich weil es schlicht dunkel ist – immer als atypische Verkehrssituationen anzusehen. Dies gilt nach Ansicht des Gerichtes erst recht, soweit zugunsten des Betroffenen das in gleicher Weise ordnungswidrige Fahrverhalten einer Vielzahl anderer Kfz-Führer an der Messstelle und eine geringere Anzahl von Kontrollen (das Gericht spricht von „herabgesetzter polizeilichen Verfolgungsdichte“) zur Nachtzeit in vergleichbaren Fällen herangezogen wird.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
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