Verkehrsunfall – unterschiedliche Ansprüche

Mietwagenkosten / Nutzungsausfallentschädigung

Nach einem Verkehrsunfall entstehen auf Seiten des Geschädigten diverse Ansprüche. Oftmals werden diese übersehen, weshalb in dieser und der nächsten Ausgabe einige dieser Anspruchsposten konkret dargestellt werden sollen.

1.: Mietwagenkosten

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug desselben oder ähnlichen Typs. Der bisher geführte Streit um die Angemessenheit der Mietwagenkosten ist seit einer BGH – Entscheidung aus dem Jahre 1996 erledigt. Demnach braucht der Geschädigte bei den üblichen (ca. zweiwöchigen) Anmietungszeiten keine Vergleichsangebote der Mietwagenanbieter einholen. Schon gar nicht müsse Marktforschung betrieben werden. Der Versicherer kann dem Geschädigten daher grundsätzlich auch nicht mit dem Hinweis auf billigere Anbieter einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwerfen. Vergleichsangebote müssen nur bei längeren – die übliche zwei- bis dreiwöchige Reparaturzeit übersteigende – Anmietungszeit eingeholt werden.

Darüber hinaus gehören die Mietwagenkosten zum Herstellungsaufwand und sind zu erstatten, ohne dass der Geschädigte eine berufsbedingte Notwendigkeit nachweisen müsste. Der Geschädigte muss sich jedoch die ersparten Betriebskosten anrechnen lassen. Für die Regulierung von Mietwagenkosten wird eine bestimmte nach Fahrzeuggruppen gestaffelte Preistabelle zugrunde gelegt. Ist das Fahrzeug des Geschädigten sechs Jahre oder älter, wird auf der Basis einer um eine zusätzliche Stufe niedrigeren Fahrzeuggruppe abgerechnet.

Legt der Geschädigte täglich nur kurze Strecken (bis zu 20 – 25 km) zurück, so kann er jedoch statt der Mietwagenkosten nur die Taxikosten ersetzt bekommen, so zumindest das OLG München.

2.: Nutzungsausfallentschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten wegen des entgangenen Gebrauchsvorteils während einer angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit zu. Man soll also dafür entschädigt werden, dass der PKW in dieser Zeit nicht genutzt werden kann. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Geschädigte kein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat (s.o.) und er sein Fahrzeug während der in Frage stehenden Zeit auch benutzt hätte. Das heißt, im Gegensatz zu dem Fahrzeugschaden muss der Nutzungsausfall des beschädigten Fahrzeuges konkret nachgewiesen werden. Hierzu gehört, dass das Fahrzeug in der fraglichen Zeitspanne hätte genutzt werden können (Nutzungsfähigkeit). So makaber es sich anhört: bei schweren Verletzungen des Fahrers kann es hieran fehlen. In diesen Fällen reicht es dann aber aus, wenn an Stelle des Verletzten ein Familienangehöriger (Nach der Rechtsprechung auch: Verlobte) das Fahrzeug genutzt hätte.

Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung gilt Folgendes. Der Geschädigte kann je nach Alter, Größe und Ausstattung des Fahrzeuges mit Beträgen zwischen € 15,- und 75,- rechnen. Zur individuellen Berechnung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung existieren umfangreiche Tabellenwerke. In der Regel wird der Nutzungsausfall nach einschlägigen Tabellen berechnet und auch von den Versicherern und Gerichten akzeptiert.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt ein Büro in der Bernauer Straße 29 in Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).