Neunjähriger Radfahrer bekommt Schadensersatz

Immer mehr Radfahrer sind im Straßenverkehr unterwegs. Kein Wunder also, dass es hier auch zu Unfällen unter Beteiligung von Radlern kommt. Heute soll daher über ein Urteil im Zusammenhang mit einem solchen Unfall berichtet werden.

Folgender Fall. Ein neun Jahre alter Radfahrer, der ungebremst mit einem gerade zum Stillstand gekommenen PKW kollidierte, bekam nach dieser neuen und durchaus bemerkenswerten Entscheidung des OLG Köln, (Beschl. v. 2.4.2007 – 24 W 13 / 07) Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. In dem hier entschiedenen Sachverhalt fuhr das später verletzte Kind mit einem Fahrrad, das außer einer Rücktrittbremse keine funktionsfähige Bremse aufwies, ungebremst gegen den vorderen linken Bereich des auf der Fahrbahn bereits vollständig zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs der Unfallgegnerin. Vor dem Jungen hatte eine ebenfalls neunjährige Spielgefährtin die Straße überquert, wobei diese vor der Front des Fahrzeugs vorbei fuhr. Der junge Kläger kollidierte dann mit dem PKW und wurde bei dem Unfall verletzt. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes haftete die Versicherung des PKW nach Auffassung des Oberlandesgerichtes voll für die unfallbedingten Schäden und auch auf ein beachtliches Schmerzensgeld.

Die Versicherung berief sich vergeblich auf ein Mitverschulden des jungen Mannes, dessen Vorliegen in dem geschilderten Sachverhalt ja eigentlich nahe liegt. Knackpunkt hierbei ist aber die Vorschrift des § 828 II des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach Kinder zwischen sieben und zehn Jahren nicht für Schäden an anderen Fahrzeugen haften, es sei denn sie handeln vorsätzlich. Diese Vorschrift griff nach ihrem Sinn und Zweck auch im vorliegenden Fall ein, weil sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine „typische Überforderungssituation des Kindes“ durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (so auch schon BGH NJW 2005, S.254). Für die Einführung einer solchen Haftungsbegrenzung sprach aus Sicht des Gesetzgebers, dass gerade Kinder im Alter des jungen Klägers, wenn sie sich in Begleitung anderer Kinder befinden, einem vorausfahrenden Kind oft „blind“ und ohne auf den Straßenverkehr zu achten, folgen. Es handelte sich nach Auffassung des OLG um genau diesen Fall, in dem das gleichzeitige Beobachten des anderen Kindes und das Registrieren eines herannahenden Fahrzeuges zu der typischen Überforderungssituation führen – die Versicherung musste somit voll zahlen.

Noch ein TIPP: Bei der Anspruchsgeltendmachung greift für die entstehenden Kosten die Rechtsschutzversicherung der Eltern ein. Die Ansprüche können also ohne Kostenrisiko realisiert werden.