Unfallwagen darf verkauft werden!

Was tun mit dem verunfallten Auto? Hier eine ganz wichtige Info: Der Unfallwagen darf verkauft werden.

Oft versuchen Versicherer nach einem Unfall die Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Und zwar mit dem Vorwurf, er habe den Unfallwagen vorschnell verkauft. Dann kommen Sie mit Angeboten, die erheblich höher liegen, als der erzielte Kaufpreis und ziehen diesen (aus ihrer Sicht hypothetisch zu erzielenden) Kaufpreis von der Forderung des Geschädigten ab.

Immer wieder werden sie korrigiert. So auch im Fall, in dem das Amtsgericht Bad Hersfeld am 5.12.2019 entschieden hat (Aktenzeichen 10 C 606/19 (20)). Hier die Kernaussage: Ein Geschädigter, welcher im Zeitpunkt der Veräußerung die Grundlage des Restwertangebotes noch nicht kennt, verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht dadurch, dass er sich auf den ordnungsgemäß ermittelten Restwert des Schadensgutachtens verlassen hat.

Hierbei ist ein aus mehreren Restwertangeboten (mind. drei Stück) ermittelter Wert für den Geschädigten nachvollziehbar. Somit ist ein Verkaufspreis, der sich aus in solchen Fällen aus dem Gutachten ergibt, gestattet. Es ist nicht erforderlich, ein erneutes Angebot des Versicherers abzuwarten.

Wir raten allen Geschädigten, sich frühzeitig über die Rechte zu informieren und keine Kürzungen der Versicherer zu akzeptieren. Neben dem hier dargestellten “Trick“ gibt es noch einige Techniken mehr, mit denen es die Versicherer immer wieder versuchen. Stichwort Verweis auf Alternativwerkstatt, Kürzung von Verbringungskosten usw.

Lassen Sie sich beraten. Akzeptieren Sie nicht diese Vorgehensweise der Versicherer!