Thema MPU-Verjährung: Wie lange werden mir „alte Verkehrssünden“ vorgehalten?

Thema heute: MPU-Verjährung. Wir gehen der häufig gestellten Frage nach, nach wie vielen Jahren noch eine MPU zu machen ist? Wenn ich also eine „Vorgeschichte“ im Verkehrsstrafrecht habe, wie lange wirkt sich dies dann noch aus? Wann kann ich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter welchen Voraussetzungen erreichen? In welchen Fällen muss ich die MPU ablegen?

Wir nehmen als Beispiel den Fall, in dem wegen Alkohol am Steuer (§ 316 StGB) eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt war. Dies ist nämlich in der Praxis der „Klassiker“. Also der am häufigsten vorkommende Fall. Weiterhin gehen wir von dem Fall aus, in dem es nur eine Verurteilung gab.

Zu unterscheiden ist zwischen Verurteilungen bei unter 1,6 Promille einerseits, und über 1,6 Promille andererseits, wobei wir wie gesagt von nur einer Verurteilung ausgehen. Hier verläuft also eine „magische Grenze“ (nachzulesen in § 13 Nr.2 c) FeV).

Thema: MPU-Verjährung

I. Unter 1,6 Promille

Grundsätzlich kann jeder Ersttäter, der mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille unterwegs war, ohne jede Auflage die Wiedererteilung beantragen. Und zwar zum Ablauf der verhängten Sperrfrist. Die Fahrerlaubnis muss dann ohne MPU neu erteilt werden.

Zwischenzeitliche Versuche von Führerscheinstellen, die MPU auch bei Verstößen unter 1,6 Promille anzuordnen, sind von dem Bundesverwaltungsgericht gestoppt worden (Urteil vom 6.4.17, A.Z. 3 C 24/15). Also Klartext: Vor Wiederteilung darf die Führerscheinstelle keine MPU verlangen.

Und wann stelle ich den Antrag? Nun, da die Führerscheinstelle eine gewisse Bearbeitungszeit benötigt, empfehle ich die Antragsstellung drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist. So verschenken Sie keine Zeit.

II. Über 1,6 Promille

Oberhalb von 1,6 Promille ist vor Wiedererteilung die MPU abzulegen (eben wegen § 13 Nr.2 c) FeV).

Aber wie lange kann die MPU verlangt werden, wann ist die Auflage „verjährt“? Klare Antwort: Solange die Tat in Flensburg noch drin ist. Und wie lange ist sie noch drin? Antwort: Nach 15 Jahren, sofern zwischenzeitlich keine Neuerteilung erfolgt war. Woraus ergibt sich das? Es läuft eine Zehnjahresfrist, die bei zwischenzeitlicher Wiedererteilung beginnt, ohne Wiedererteilung fünf Jahre nach Rechtskraft der entziehenden Entscheidung. Insgesamt also 15 Jahre.

Es wird in diesen Fällen die Fahrerlaubnis also ohne MPU also nur nach 15 Jahren erteilt. Was dann aber mit dem Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung einhergeht. Warum ist das so? Weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass jemand, der zehn Jahre nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat, seine Fahrfähigkeit beweisen muss. Immerhin: Fahrstunden zu nehmen ist nicht nötig.

Zusammenfassung: Wenn etwas in Flensburg getilgt ist (also in unserem Beispielsfall nach 15 Jahren), wird es auch nicht mehr verwertet. Hier die etwas versteckte Rechtsgrundlage für diese wichtige Erkenntnis:

§ 29 VII StVG:

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 StVG (=FE-Erteilung!) nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

Ich hoffe, mit diesen Erläuterungen bei dieser häufig gestellten Frage Klarheit geschaffen zu haben. Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns gerne über www.ra-hartmann.de