Urteil: Augen auf vor Verrichtung der Notdurft

Auch Fußgänger sind Teil des Straßenverkehrs. Sie müssen daher, genau wie jeder Kraftfahrer, bestimmte Vorschriften beachten. Lesen Sie hierzu folgende Entscheidung. Kernaussage: Wer sich in die Büsche schlägt, um einem dringenden Bedürfnis nachzukommen, sollte vorher tunlichst das Terrain sondieren. Verunglückt der „Wildpinkler“ wird es für ihn schwer, einen Verantwortlichen für Schadensersatzansprüche zu finden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts (LG) Gera (Aktenzeichen: 4 O 1292/01 – Entscheidung vom 24.02.2002). Der Kläger hatte in beachtlichen Größenordnungen Alkohol getrunken und wollte auf dem Heimweg seine Notdurft verrichten. Um das Gleichgewicht halten zu können, lehnte er sich gegen einen Zaun, der einen Bahndamm abschirmte. Der Zaun allerdings war morsch, brach durch und ließ den Kläger etliche Meter die Böschung hinunterrollen. Der unfreiwillige Ausflug endete mit erheblichen Blessuren. Zu der angestrebten Klage gegen die Grundstückseigentümer kam es gar nicht erst, weil das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückwies. Generell müsse der aus seinem Grundstück Verpflichtete Sicherungsmaßnahmen treffen, hieß es – das gelte jedoch nur für die „befugte Nutzung“ des Geländes. „Das Lehnen an den Zaun zum Zwecke des Urinierens stellte aber keine befugte Benutzung dar“, stellte das Gericht weiter fest. Und außerdem sei nicht davon auszugehen, „dass die Antragsgegnerin als Zustandsverantwortliche für angetrunkene Benutzer des Fußweges in der Weise Sorge tragen musste, dass diese nicht beim Anlehnen an den zum Bahndamm gelegenen Zaun abstürzen“. Vor der Anmeldung von Ansprüchen sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann ihren Fall prüfen und beurteilen, ob die angestrebte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist die Vertretung durch den Rechtsanwalt kostenlos.

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