Urteil: Bußgeldbehörde muss präzise arbeiten

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wie zum Beispiel Geschwindigkeitsverstöße verjähren in drei Monaten, solange noch kein Bußgeldbescheid zugestellt ist (§ 26 III StVG). Unterbrochen werden kann diese Frist durch Übersendung eines Anhörungsbogen (§ 33 OWiG). Und nun wird es interessant. Bußgeldbehörden müssen nämlich auf Formularen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter handelt. Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken zum Aktenzeichen: 1 Ss 132/02 (Urteil vom 18.12.2002). Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts geblitzt worden. Die Tat datierte vom 11. November 2001. Der Bußgeldbescheid – immerhin 375 Euro und drei Monate Fahrverbot – erging erst am 27. Februar 2002. In der Zwischenzeit hatte der Betroffene ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ bezeichnetes Schriftstück bekommen. Das OLG bestätigte jetzt die Vorinstanz, die den Bußgeldbescheid wegen Verjährung aufgehoben hatte. Zwischen der Tat und dem Bußgeldbescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter. Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln. Hier komme noch hinzu, dass zwar der Tempoverstoß automatisch festgestellt worden sei, eine anschließende Kontrolle mit Fahrerfeststellung aber nicht stattgefunden habe. Das behördliche Schreiben habe im Anschluss an keiner Stelle zweifelsfrei erkennen lassen, dass gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen ermittelt werde, betonten die OLG-Richter. Dies aber sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wie der Beschuldigte eventuell das Formular verstehe.