Wirksamkeit der Einwilligung in Blutprobe

Soll ein Autofahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft werden (§ 316 StGB), so muss die Fahruntauglichkeit und damit der Grad der Alkoholisierung genau festgestellt werden. Denn die Beweislast für das Vorliegen einer Straftat liegt bei der Strafverfolgungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft, die wiederum durch die Polizei handelt. Dies hat auch in Oranienburg der Rechtsanwalt zu beachten.

Für die sichere Bestimmung der Fahruntauglichkeit wiederum ist die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) erforderlich. Und da die Blutentnahme einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, ist die Erfüllung der Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift notwendig, die diesen Eingriff regelt. Hier bestimmt § 81a II StPO (Strafprozessordnung), dass die Blutentnahme grundsätzlich von einem Richter anzuordnen ist. Dieser prüft vor Durchführung des Eingriffes, ob dieser erfolgen darf. WENN sich der Beschuldigte aber freiwillig mit der Entnahme der Blutprobe einverstanden erklärt, ist der richterliche Beschluss entbehrlich (§ 81a I StPO).

Und nun wird es spannend, auch fü+r den Rechtsanwalt in Oranienburg. Das OLG Hamm hat sich nämlich in seinem Beschluss vom 2.11.2010 (A.Z. III-3 RVs 93/10) mit der Frage auseinander gesetzt, wann eine solche Einwilligung zur Blutentnahme wirksam ist. Kernaussage: der Betroffene muss die Sachlage und sein Weigerungsrecht kennen. Er muss die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklären. Hierfür wiederum muss der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einwilligungserklärung ausreichend verstandesreif sein, um die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen (vgl. auch LG Saarbrücken, VRR 2009, S.37). Und nun merken Sie, worauf es hinaus läuft: wir haben es hier doch mit einem angetrunkenen, vielleicht sogar betrunkenen Autofahrer zu tun! Und so führt das Gericht auch aus:

„Die Einwilligungsfähigkeit eines Beschuldigten kann aufgrund der Stärke des Alkoholeinflusses im Einzelfall zweifelhaft sein.“

Hier liegt also ein echter Ansatzpunkt für die Verteidigung. Nach Ansicht des OLG Hamm genügt für die Verneinung der wirksamen Einwilligung jedoch nicht bereits jede alkoholische Beeinflussung. Und das Gericht wird noch konkreter: Die Grenze, bei der eine wesentliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen werden kann, liege bei etwa zwei Promille Blutalkohol. Auf eine solche Stellungnahme ist in der Rechtspraxis lange gewartet worden. Nun liegen endlich Zahlen auf dem Tisch, ab wann von fehlender Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten für eine Blutentnahme auszugehen ist. Allerdings kann hier nicht schematisch vorgegangen werden. Es kommt noch immer auf den Einzelfall an. Und deshalb hat auch im vorliegenden Fall das OLG Hamm nicht nur auf die Blutalkoholkonzentration nach erfolgter Blutentnahme abgestellt, sondern auch die bei dem Beschuldigten festgestellten Ausfallerscheinungen untersucht.

Sie sehen, bei jeder Verteidigung in einem Strafverfahren (aber auch in einem Bußgeldverfahren) kommt es darauf an, kreativ nach Ansatzpunkten für die Verteidigung zu suchen. Zum Abschluss noch eine große Bitte. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird: Bitte, bitte tun Sie sich den Gefallen, und tätigen Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei keinerlei Äußerungen, bevor Sie einen Rechtsanwalt konsultiert haben. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Homepage (ra-hartmann.de). Denken Sie daran: als Beschuldigter hat jeder das Recht, zum Sachverhalt zu schweigen.