Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörbogens. Tipp: Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig. Anhörbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte. Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei. ACHTUNG: solange nicht gegenüber dem wahren Fahrer Postzustellungen erfolgen (sondern z.B. gegenüber dem Halter) läuft die Verjährungsfrist zu seinen Gunsten weiter! Tipp: Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit einem Verkehrsanwalt halten. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist. Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein (Frist 2 Wochen), wird er üblicherweise aufgefordert, diesen zu begründen. Eine Begründung ist aber nicht zwingend notwendig. Auch auf eine spätere Abgabemitteilung brauchen Sie nicht zu reagieren. Tipp: Der Betroffene ist bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, kann aber unter bestimmten Umständen von dieser Pflicht befreit werden. Aber auch die Entscheidung des Amtsgerichtes muss noch nicht das „letzte Wort“ sein. Gegen die vom Gericht aufgrund der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung ist als Rechtsmittel die sog. Rechtsbeschwerde (§§ 79 ff. OWiG) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.