Verkehrsunfall – wie viel Geld bekomme ich? Teil VII – Kosten der Rechtsverfolgung

In dem letzten Teil der Serie zu Ansprüchen bei einem Verkehrsunfall wurden die diversen Anspruchsposten wegen Sach- und Körperschäden dargestellt sowie deren Durchsetzung von dem Verfasser näher erläutert.

Diesmal: Wer bezahlt eigentlich Rechtsanwalts- und Gerichtskosten?

Nach einem Unfall können im Einzelfall erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Wenn die Versicherung aber auf eine Aufforderung des Geschädigten nicht zahlt, muss die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wer die entstehenden Kosten trägt. Was viele Geschädigte nicht wissen: Die Kosten müssen in den meisten Fällen gar nicht von dem Geschädigten getragen werden.

Rechtsschutzversicherung
Viele Verkehrsteilnehmer haben eine Rechtsschutzversicherung. Diese tritt, soweit Verkehrsrecht versichert ist, unproblematisch ein, denn die meisten Versicherungsverträge decken den Bereich Verkehrsrecht mit ab. Zwar steht dem Rechtsanwalt von der juristischen Grundkonstellation her ein Anspruch direkt gegen die Versicherung nicht zu, da der Geschädigte der Mandant ist und daher eigentlich auch für die Kosten in Vorlage gehen müsste. Zunächst handelt es sich somit um ein „Dreiecksverhältnis“: der (geschädigte) Mandant bezahlt den Rechtsanwalt und holt sich – ähnlich wie bei der privaten Krankenversicherung – die Kosten bei seiner Rechtsschutzversicherung wieder.
In der Praxis hat sich jedoch die Vorgehensweise bewährt, nach der der Rechtsanwalt direkt mit der Versicherung des Mandanten abrechnet und dieser dadurch mit den Kosten nichts zu tun hat. Hier ist der Rechtsanwalt als Dienstleister gefragt, damit der Mandant von dem lästigen „Papierkram“ befreit ist.
Aufgepasst: Die Rechtsschutzversicherung tritt nur ein, wenn die Prämien, also die Beiträge gezahlt worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann es für den Geschädigten eine böse Überraschung geben – die Versicherung hat nämlich das Recht die Eintrittspflicht zu verweigern, oder mit den rückständigen Versicherungsbeiträgen gegen die entstandene Gebührenrechnung aufzurechnen. Die Beiträge (Prämien) sollten daher in jedem Fall pünktlich gezahlt werden.

Verschulden des Unfallgegners: Die Gegenseite trägt die Kosten!
Aber auch wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht oder diese aus irgendeinem Grund nicht greift, hat die Gegenseite die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten zu tragen, wenn der Unfallgegner den Zusammenstoß voll verschuldet hat. Dies ist in der Rechtsprechung bereits seit den 60er Jahren eindeutig entschieden (vgl. BGHZ 30, S. 154; OLG Oldenburg, NJW 1961, S. 613). Der Geschädigte hat dann also keine Kosten zu tragen, wenn er den Unfall nicht verursacht hat.

Dies gilt immer dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, wobei die Grenze hier bei 500 € angesetzt wird. Liegt ein Überwiegendes Verschulden vor, trifft die Kostentragungspflicht auf die jeweilige Quote zu. Beispiel: Der Unfallgegner hat den Zusammenstoß zu 70% verursacht („verschuldet“). Die Gegnerische Haftpflichtversicherung trägt die Rechtsanwaltskosten dann eben zu 70%.

Dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Ganz allgemein gilt nämlich, dass die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW – RR 1990, S. 929) immer dann grundsätzlich vorliegt, wenn es sich um eine Schadensregulierung mit einer Versicherung handelt (OLG Hamm, AnwBl 1983, S. 141).

Prozesskostenhilfe
Oftmals ist am Anfang eines Rechtsstreites aber noch gar nicht klar, wie die Verschuldensquote aussieht und wer daher am Ende für die Kosten aufzukommen hat. Der Geschädigte möchte oder kann dann vielleicht nicht mit den Kosten in Vorleistung gehen, da das Risiko der Niederlage im Prozess gefürchtet wird. Hierfür gibt es – übrigens nicht nur im Verkehrsrecht, sondern in allen Fällen der Anspruchsgeltendmachung – das Institut der Prozesskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet hier der Staat dem Geschädigten die Kosten. Der Geschädigte sollte sich im Einzelfall frühzeitig kundig machen, ob diese Voraussetzungen bei ihm vorliegen, damit ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.

Insgesamt bleibt also festzuhalten, dass der Weg zum Gericht und zum Anwalt nicht immer gleich ein teurer Weg ist. Vielmehr kann gerade im Verkehrsrecht der Geschädigte in den meisten Konstellationen der Geschädigte von den Kosten freigestellt werden.