In den letzten fünf Teilen dieser Serie wurden die Ansprüche wegen Sach- und Körperschäden dargestellt. Es gibt aber noch weitere Schadensposten, deren Art und Durchsetzung näher erläutert werden müssen.
Diesmal: Ansprüche auf Gutachterkosten, Ummeldkosten, Abschleppkosten etc.
Nach einem Unfall verbleibt es in aller Regel nicht bei Ansprüchen auf Ersatz des Sachschadens an dem PKW und auf Schmerzensgeld. Auch für die nachfolgenden Schäden kann der Geschädigte Ersatz verlangen.
Sachverständigenkosten
Wie hoch ist überhaupt der Unfallschaden an meinem PKW? Um diese Frage beantworten zu können, muss in der Regel das Fahrzeug des Geschädigten durch einen Sachverständigen begutachtet werden. Es hat dann der Geschädigte auch grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der hier entstehenden Gebühren und die Versicherung kann sich hier nicht „quer stellen“. Die Kosten für die Erstellung dieses Gutachtens sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vollwertige Schadensposten und damit ersatzfähig (vgl. BGH NJW 1974, S. 35). Der Geschädigte in Kfz – Unfallsachen darf sogar dann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Schädiger bereits einen solchen beauftragt hat (KG OLGZ 77, S. 317). Eine Ausnahme hiervon besteht nur für sogenannte „Bagatellschäden“ bis 500,- € (DM 1000,-).
Nach einem Unfall kann man also einen Gutachter beauftragen und dessen Kosten der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen. Hingegen nicht erstattungsfähig sind sogenannte „Schutzgebühren“ für Kostenvoranschläge, die nach Durchführung der Reparatur angerechnet werden.
Ab- und Ummeldkosten
Musste das beschädigte Fahrzeug abgemeldet werden und das neue Auto wieder angemeldet werden, so müssen die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten ersetzt werden. Hierbei werden die konkret entstandenen Kosten – soweit diese auch nachgewiesen werden – erstattet. Ohne einen solchen Nachweis werden die Kosten pauschal auf 50,00 bis 75,00 € (DM 100,- bis 150,-) geschätzt.
Abschleppkosten
Ist ein Fahrzeug aufgrund des Unfalls fahrunfähig geworden, so sind die Abschleppkosten in angemessenem, zur sachgemäßen Reparatur notwendigem Umfang zu erstatten. Ist das Fahrzeug jedoch zweifelsfrei nicht mehr zu reparieren, so genügt eine Abschleppen zur nächsten Werkstatt oder zum Abstellplatz, wobei dann nur diese Kosten erstattet werden.
Beschädigte Gegenstände im Fahrzeuginnern
Wurde durch den Unfall Kleidung oder beispielsweise im Kofferraum befindliche Gegenstände (Fotoapparat, Brille etc.) beschädigt, so sind diese ebenfalls voll zu ersetzen. Hierbei ist der Wiederbeschaffungswert anzusetzen, d.h. die Summe, die man für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzes bezahlen müsste. Dies ist regelmäßig der Geldbetrag, der ursprünglich für den Gegenstand bezahlt wurde.
Stand- Verschrottungskosten
Wenn das Unfallfahrzeug nicht mehr repariert wird, muss es alsbald verkauft oder verschrottet werden. Sogenannte Standkosten für das vorübergehende Abstellen des Fahrzeuges und die Kosten einer Verschrottung sind jedoch ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen.
Verdienstausfall
Sofern der Geschädigte durch den Unfall Verdienstausfälle hatte, sind diese vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu bezahlen (BGHZ 68, 219). Der Geschädigte muss in diesem Fall die jeweiligen Einbußen im einzelnen nachweisen und belegen.
Pauschale für Aufwand
Zusätzlich kann der Geschädigte eine Aufwandspauschale, die in der Regel zwischen 20,00 und 25,00 € (40,- bis 50,- DM) liegt, beanspruchen (OLG Hamm VersR 97, 640). Diese muss nicht weiter begründet werden und wird von den Versicherungen auch anstandslos bezahlt.
Wie man sieht, gilt es bei der vollständigen Abwicklung eines Verkehrsunfalls einiges zu beachten. Damit keine Fehler passieren, sollte sich der Geschädigte frühzeitig Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist dies kostenlos.
Lesen Sie im nächsten Teil der Serie „Verkehrsunfall – wie viel Geld bekomme ich?“ mehr zum Thema: Kosten der Rechtsverfolgung.