Versicherung muss die Kosten eines Zweitgutachtens ersetzen!

Man erlebt es häufig bei der Unfall Schadensregulierung: die zur Zahlung verpflichtet Haftpflichtversicherung des Schädigers tritt schnell auf den Geschädigten zu und bietet an, den Schaden durch einen eigenen Gutachter beziffern zu lassen. Was viele nicht wissen: zum einen muss sich der Geschädigte hierauf nicht einlassen. Denn schließlich steht dieser Gutachter „im Lager“ des Schädigers bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Letztlich geht es somit um einen Versuch, die Ansprüche des Geschädigkten herunter zu kürzen.

Wie nun auch erneut durch das Landgericht Bamberg (Urteil vom 13.4.2017, Aktenzeichen 3S88/16) entschieden wurde, kann der Geschädigte auch nach Einholung eines solchen Gutachtens durch den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ein Zweitgutachten einholen, dessen Kosten der Schädiger ebenfalls zu erstatten hat. Dies insbesondere dann, wenn sich im Nachhinein Zweifel an der Objektivität des Gutachters und der Richtigkeit seiner Feststellungen darstellen. Dies ist im Zweifel immer der Fall, da der Erstgutachter wie gesagt in der geschilderten Konstellation im Dienste des Versicherers arbeitet. Im vorliegenden Fall leiteten sich die Zweifel her aus der mangelhaften Untersuchung des Erstgutachters (unterbliebene Untersuchung auf der Hebebühne und unterbliebene Vermessung trotz des Verdachtes der Beschädigung der Hinterachse, fehlerhaft ermittelter Restwert, unvertretbar zu niedrig geschätzt Reparaturkosten). Wie das Gericht – erneut – bestätigte, ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Denn Ziel der Schadensregulierung ist es, denjenigen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Zwar darf der Geschädigte nicht entgegen den Erkenntnissen eines wirtschaftlich denkenden Menschen unnötig Kosten produzieren. Aber bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch im Hinblick auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeit Rücksicht zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich der Höhe der Kosten, die von dem gewählten Sachverständigen ausgelöst werden, grundsätzlich keine Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht. Absatz wie man sieht, versuchen die Versicherer es immer wieder, auf unterschiedlichen Ebenen den Geschädigten zu beschneiden. Ein „klassisches“ Beispiel sind die gekürzten Stundensätze aufgrund Benennung von Partnerwerkstätten.

Es darf getrost davon ausgegangen werden, dass das Erstgutachten (dasjenige, das im Auftrag des Versicherers erstellt wurde) zu einem geringeren Ergebnis kommt, als ein von dem Geschädigten beauftragter Gutachter. Nun hat in dem hier geschilderten Rechtsstreit der Versicherer aber auch noch versucht, sich der Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten des Zweitgutachtens zu entziehen. Dies wieder einmal gründlich ohne Erfolg.