Ablassen von Benzin = Benutzung eines Kraftfahrzeuges?

Heute geht es um eine interessante Entscheidung aus dem Bereich der privaten Haftpflichtversicherung in Abgrenzung zur KfZ-Haftpflicht.  Genauer gesagt geht es um die Definitionsfrage, ob das Ablassen von Benzin noch zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges im versicherungsrechtlichen Sinn gehört.

Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 10.6.2015 (Aktenzeichen 20 U 80/15) mit der Frage zu befassen gehabt, ob eine private Haftpflichtversicherung eintreten muss bei Schäden durch das Ablassen von Benzin zur Vornahme einer Reparatur bei einem Kraftfahrzeug. In dem Vertrag wurde vereinbart:

„…nicht versichert ist die Haftpflicht des Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“

Sodann führte der Kläger Reparaturarbeiten an dem in seinem Eigentum stehenden PKW durch. Im Zuge der Arbeiten ließ der Kläger restliches Benzin aus dem Tank ab, wobei er den Kraftstoff in einen Benzinauffangtrichter, den er unter den Tank gestellt, laufen ließ. Das ablaufende Benzin entzündete sich und setzte die Lagerhalle auf dem Gelände, in welchem der Kläger die Arbeiten durchführte, in Brand. Die Lagerhalle brannte völlig aus, die Dachkonstruktion wurde so stark beschädigt, dass sie später abgerissen werden musste. Sämtliche in der Halle untergestellten weiteren Fahrzeuge brannten ebenfalls aus. Zudem griff das Feuer noch auf das Nachbargrundstück über, das dort stehende Gebäude wurde ebenfalls erheblich beschädigt.

Es stellte sich nun die Frage, ob für diesen – erheblichen – Schaden die private Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers eintreten muss. Dies hatte das Landgericht in erster Instanz abgelehnt, nunmehr hat das OLG Hamm diese Entscheidung bestätigt. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten (der privaten Haftpflichtversicherung) für den vom Kläger geltend gemachten Haftpflichtschaden nach der oben zitierten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. Nicht zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zählen dabei diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder nur vom Gebrauch des Fahrzeuges selbst ausgeht. Entscheidend ist aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kfz verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Ein Gebrauch des Fahrzeuges liegt nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt wird.

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht nicht überraschend. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können zudem Gebrauch eines Fahrzeug auch Reparaturen zu rechnen sein, die der Besitzer oder halte an einem Kfz vornimmt, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Vorliegend war der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, an dem er die Reparaturen vorgenommen hat. Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken, gehören zum Gebrauch des Kfz (vgl. z.B. die Entscheidung des OLG München, VersR 1987, Seite 196).

Nicht durch den Gebrauch des Fahrzeuges sind solche Schäden verursacht, die nicht auf die unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahr zurückzuführen sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass sich hier eine spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat, als sich im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Reparaturarbeiten das Benzin selbst entzündet hat.

Man hat zuvor schon von der „Benzinklausel“ gehört. Nach dieser als Faustregel verstandenen Definition unterfällt all das nicht der Privathaftpflichtversicherung, was im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeuges steht. Auch wenn in dem vorliegend entschiedenen Sachverhalt das Ganze allzu wörtlich zur Gefahrenrealisierung geführt hat (nämlich sich tatsächlich Benzin entzündet hat), so wird aus der Entscheidung doch der Anwendungsbereich und die Grenzen der Anwendung der Privathaftpflichtversicherung deutlich. Alles was im Zusammenhang mit dem in Betriebnehmen oder Benutzen oder gebrauchen eines Kraftfahrzeuges steht, fällt eben nicht unter die private Haftpflichtversicherung.