Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

In jüngster Zeit wird häufig vor Gericht um die Frage gestritten, ob die Aufnahmen von sogenannten Dashcams in Rechtsstreitigkeiten verwertbar sind. Denn eine solche Dashcam läuft permanent und zeichnet ohne Anlass Personen auf. Hieraus kann ein Verstoß gegen § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) folgen. Allerdings hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 4.5.2016; A.Z. 4 Ss 543/15) entschieden, dass bei der Verfolgung schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten in einem Bußgeldverfahren ein Video durchaus verwertbar sein kann, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer solchen der Stamm aufgenommen hat. Es ging um das fahrlässige missachten eines Rotlicht einer Ampel, das mit einer Geldbuße von 200 € und einem Fahrverbot von einem Monat sanktioniert war. Hierbei ließ das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung offen, ob und inwieweit die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b BDSG verstoße. Jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG kein vom Beweisverwertungsverbot für das Straf-und Bußgeldverfahren. Aus einem möglichen Verstoß gegen Paragraf 6B BDSG Folge nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Vielmehr sei im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Hierbei hat das Gericht nicht verkannt, dass Videoaufnahmen von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift. (Art. 2 Grundgesetz). Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei jedoch verhältnismäßig gering. Bei der Abwägung sei auch die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen müsse daher bereits bei der Verfahrenseinleitung durch die Bußgeldbehörde geprüft werden. Diese kann, sofern einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht annimmt, das Verfahren einstellen (§ 47 OWiG))