Vorbeifahren an der Schlange

(Oranienburg) In ganz Deutschland kommt es an zahlreichen Stellen, an denen sich Pkw stauen, immer wieder zu der Situation, in der stehende PKW überholt werden können. Dies ist auch grundsätzlich erlaubt, wenn die Situation übersichtlich ist. Aber aufpassen: Autofahrer, die an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifahren, muss auf ausscherende Fahrzeuge z.B. aus Grundstücksausfahrten achten. Je nach Umständen kann es zu einer erheblichen Mithaftung kommen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. hervor (Aktenzeichen: 24 U 138/05 – Urteil vom 25.11.05). Verletzt der Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflicht, so muss er bei einer Kollision mit einem heraus fahrenden Wagen einen Teil der Haftung übernehmen. Das Gericht verurteilte im vorliegenden Fall den Überholer dazu, einem Fahrzeughalter 60 Prozent des am Fahrzeug entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Tochter des Mannes war mit dem Auto ihres Vaters aus einer Tankstellenausfahrt gefahren. Auf der rechten Spur hatte sich eine Schlange gebildet, die Autofahrerin wollte auf die linke Spur. Der verurteilte Autofahrer fuhr mit hoher Geschwindigkeit links an dem Stau vorbei und kollidierte mit dem Fahrzeug der jungen Frau. Das OLG kam zu einer Haftungsquote. Der überwiegende Schuldvorwurf treffe jedoch den vorbeifahrenden Autofahrer. Er hätte auf die Tankstellenausfahrt achten müssen und bei genügender Sorgfalt festgestellt, dass die wartenden Fahrer vor der Ausfahrt eine Lücke gelassen hatten.

Ansonsten wird oft übersehen, dass derjenige, der aus der Schlange ausschert, ebenfalls in der – mindestens hälftigen – Haftung ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, wie in dem o.g. Tankstellenfall. Denn der Ausscherende hat die Sorgfaltspflichten des § 9 I StVO zu beachten. Das heißt, dieser hat grundsätzlich vor dem Abbiegevorgang rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, sich möglichst weit nach links zur Straßenmitte einzuordnen und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, § 9 I (1), (2), (4) StVO.

Im Rahmen des § 9 I StVO spricht daher grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrzeugfahrer (Urteil des KG Berlin vom 6.12.04 – 12 U 21/04, Urteil des Brandenburgischen OLG vom 26.10.06 – 12 U 71/06).

Dieser Anscheinsbeweis wird oftmals auch nicht zu entkräften sein. Oft steht schon aufgrund der Kollision fest, dass der doppelten Rückschaupflicht nach § 9 I (4) StVO nicht genügt worden sein kann, da das überholende Fahrzeug ja nicht vom Himmel gefallen ist.

Meist liegt auch keine Situation vor, die das Überholen unzulässig gemacht hätte. Für das Überholen konkretisiert § 5 III (1), das dieses unzulässig – nur – bei unklarer Verkehrslage ist. Es begründet aber allein das Abbremsen oder Verlangsamen des vorausfahrenden Fahrzeugs gerade noch keine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Norm. Vielmehr müssen weitere Umstände feststehen, die für ein unmittelbar vorliegendes links abbiegen sprechen können (Brandenburgisches OLG aaO., Urteil des KG Berlin vom 15.8.05 – 12 U 41/05).

Entdecke mehr von Rechtsanwalt Verkehrsrecht § Kanzlei Dr. Hartmann & Partner

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen