Vorsicht: Trickbetrug mit Unfällen!

Heute soll vor einer Masche gewarnt werden, mit der sich immer mehr arglose Autofahrer konfrontiert sehen. Trickbetrüger schieben arglosen Autofahrern Blechschäden unter, die Polizei macht aus dem Opfer einen Unfallflucht-Täter. Während die Täter sich ins Fäustchen lachen, kann das wirkliche Opfer nur abwarten, bis die Schläge der Justiz und der Versicherung nachlassen. Wer hier mit einem blauen Auge davon kommt, kann sich noch glücklich schätzen, denn oft kommt es viel schlimmer.
Die Sache ist denkbar einfach. Ein bereits beschädigter Wagen wird irgendwo geparkt. Dann wird so lange auf einen aus- oder einparkenden Autofahrer gewartet, dessen Wagen ebenfalls bereits verkratzt ist, bis der Trickbetrug losgeht. Die ahnungslosen Verkehrsteilnehmer werden beschuldigt, den angeblichen Schaden verursacht zu haben. Betroffene, die sich zu Recht keiner Schuld bewusst sind, entfernen sich nicht selten umgehend vom Unfallort. Dies kann jedoch unerwartete Folgen haben, da bei der Auspark-Masche in vielen Fällen Strafanzeige wegen Fahrerflucht (§ 142 StGB) erhoben wird. Das Opfer kann seine Unschuld regelmäßig nicht nachweisen, denn an der Unfallstelle versammeln sich urplötzlich „Tatzeugen“, die den Betroffenen schwer belasten. Die Versicherung zahlt bei dieser Konstellation auf einmal schnell. Häufig streichen die Trickbetrüger die Reparatursumme ein und lassen ihren Schaden gar nicht erst beheben. Die Versicherungen haben – im Gegensatz zu anderen Sachverhalten – durchaus ein Interesse, kleinere Schäden möglichst rasch zu regulieren, wodurch die Gutachten schnell und ohne aufwändige Kontrollen erstellt werden. Oft muss das Opfer die Schadenssumme aus eigener Tasche bezahlen – sofern eine Fahrerflucht nachgewiesen werden konnte. In solchen Fällen können Versicherer die Zahlung nämlich verweigern oder, falls schon Zahlungen geleistet wurden, vom Kunden zurückfordern. Die strafrechtliche Seite ist für die Opfer regelmäßig ebenfalls gravierend. Gerichte urteilen gnadenlos in der irren Ansicht, hier wieder exemplarisch gegen das Massenphänomen „Unfallflucht“ vorzugehen. Ein Monatsgehalt muss das Opfer in etwa auf die Richterbank legen, bei Sachschäden über 1.300 € droht auch noch ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Der wirklich Geschädigte ist den Betrügern hilflos ausgeliefert, denn Anzeigen gegen die Trickbetrüger verlaufen meist im Sande. Polizei und Staatsanwaltschaft werten diesen letzten, hilflosen Versuch als Schutzbehauptung. Der Geschädigte ist oftmals schon vorverurteilt.
Anwaltliche Rückendeckung: Ein Fahrer, der sich zu unrecht beschuldigt fühlt, kann sich dennoch schützen. Verkehrsanwälte stellen immer wieder fest, dass sich Betroffene in den ersten Minuten um „Kopf und Kragen reden“, wenn sie sofort einräumen, am Unfallort gewesen zu sein. In jedem Falle empfehle ich, bei der Polizei zu schweigen und einen Anwalt einzuschalten.