Fahren unter Drogeneinfluss: Ecstasy und der Führerschein

Heute wenden wir uns dem Thema „Fahren unter Drogeneinfluss“ zu. Konkret: Wie wirkt sich die Einnahme von „Ecstasy“ auf den Führerschein aus? Grundsätzlich: Das Thema Einnahme von Drogen und Teilnahme am Straßenverkehr, sprich die Auswirkungen auf den Führerschein, nimmt immer mehr an Bedeutung im Verkehrsrecht zu. Aufgrund der großen Bandbreite von Drogen, die inzwischen in Deutschland verfügbar sind, erfolgt bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis dann auch eine zunehmende Differenzierung. Grundsätzlich besteht ein Unterschied zwischen der Teilnahme unter THC/Cannabis und sogenannten „harten Drogen“.

Beim Thema „Fahren unter Drogeneinfluss“ soll es heute soll es um die Droge Ecstasy und den Auswirkungen auf den Führerschein gehen. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.07.2020 (Aktenzeichen 11 ZB 20.43) eine Entscheidung gefällt. Er stellte zunächst klar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt sein, wenn einmalig eine sogenannte harte Droge im Körper des Fahrerlaubnisinhaber und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind. Vorliegend ging es um die Einnahme von Ecstasy. Es hatte der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanz Ecstasy eingeräumt. Aufgrund seiner Einlassung, er habe zwei Ecstasy-Tabletten geschluckt, sah das Gericht den Sachverhalt insofern als erwiesen an.

Es stützte damit die Ausgangsinstanz (VG Regensburg Urteil vom 25.11 2019, Aktenzeichen RN 8 k 18.353). Zunächst hatte die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzogen. Dies ohne vorherige Anhörung. Und ohne die Möglichkeit der Beibringung eines Fahreignungsgutachten in Form der MPU.

Fahren unter Drogeneinfluss: Ecstasy zählt zu den Betäubungsmitteln

Zu der Droge Ecstasy führte das Gericht aus, dass es einen psychotropen Wirkstoff enthalte im, der zu den Betäubungsmitteln zähle. Die chemische Analyse bestärkte vorliegend das Gericht in seiner Einordnung als harte Droge. Der hier betroffene Autofahrer hatte gegenüber der Polizei die Einnahmen zweier Ecstasy-Tabletten zugegeben. Er habe sich durch den Konsum in einen Rauschzustand versetzt. Ein strafprozessuales Verwertungsverbot wurde vorliegend übrigens abgelehnt, da eine Belehrungspflicht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht besteht.

Jedenfalls räumte der Betroffene ein, zwei Ecstasy Tabletten geschluckt zu haben. Es erschließe sich dem Gericht nicht, weshalb er konkrete Angaben zum Konsum genau bezeichneter Tablettenarten habe machen sollen, wenn er diese gar nicht konsumiert habe. Dies gelte insbesondere für die Einnahme der beiden Ecstasy-Tabletten, die von der Polizei nicht einmal aufgefunden worden sind. Die Angaben musste der Betroffene somit voll gegen sich gelten lassen.

Man sieht mal wieder, dass voreilig abgegebene Erklärungen von Betroffenen fast immer geeignet sind, sich nachteilig auszuwirken. Deshalb ist der Hinweis auf das Schweigerecht auch so wichtig.

Dementsprechend sei die Entziehung der Fahrerlaubnis, so der BayVGH in der angesprochenen Entscheidung, bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannten harte Drogen, zu denen auch Ecstasy gehöre, im Körper des Fahrerlaubnisinhaber und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind, Oder – wie hier – der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Instanzen eingeräumt hat. Es wurde somit eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 10.07.2020 bestätigt.

Aufgrund der strengen Marschroute deutscher Gerichte interessieren sich immer mehr Betroffene für den Erwerb eines Führerscheins im EU-Ausland. Wenn dieser EU-Führerschein legal erfolgt, darf bekanntlich wieder in Deutschland gefahren werden, ungeachtet der Vorgeschichte.

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