Zu schnell gefahren – was tun?

Was tun, wenn man zu schnell gefahren ist? Bei etwa 80% der im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der Fahrer „geblitzt“ wird. Oftmals werden empfindliche Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot verhängt. Wie aber allgemein bekannt ist, kann der beschuldigte Autofahrer sich oftmals mit Erfolg gegen das Strafmandat wehren.

Nicht jeder Bußgeldbescheid ist also rechtens und muss bezahlt werden. Eine von mehreren Voraussetzungen für eine Verurteilung ist eine korrekte Geschwindigkeitsmessung. Nachfolgend soll nun aufgezeigt werden, wo und wann die Kontrolle der Geschwindigkeit überhaupt zulässig ist. Hier ist eine genaue Betrachtung erforderlich.

Wo darf gemessen werden?
Nach den Richtlinien der einzelnen Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Polizei und Straßenverkehrsbehörden sollen Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich erst in einem Abstand von mindestens 150 bis 200 m von einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen, Ortstafel) durchgeführt werden. Bei stufenweiser Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung reichen in der Regel 50 bis 100 m, wenn die Messung nicht im ersten Sektor erfolgt. Nur in begründeten Fällen, z.B. bei Geschwindigkeitstrichtern, Gefahrenstellen und -zeichen, darf auf die Wegtoleranz (Abstand) verzichtet werden. Meßstellen an folgenden Örtlichkeiten sind besonders bevorzugt: Unfallschwerpunkte, Gefahrenträchtige Stellen, Besondere Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime etc.)

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren müssen in aller Regel höhere Fehlertoleranzen angesetzt werden als bei am Straßenrand aufgebauten Anlagen. Zumeist sind es bei mobilen Videomessungen 5 % des Messwertes, mindestens 5 km/h. Wird mit einem normalen Fahrzeug ohne besondere Messeinrichtung oder gar mit ungeeichtem Tacho gemessen, sind die zugrundezulegenden Toleranzen erheblich höher, teilweise bis zu 20 %. Bei Einsatz eines geeichten Fahrtschreibers sind ca. 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen.

Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen
Die Messtoleranzen und -genaugkeiten sind bei stationären Geschwindigkeitskontrollen abhängig vom eingesetzten Messverfahren. Je nach Art des Verkehrsüberwachungsgerätes (und weiterer Umstände) können sich unterschiedliche Toleranzen ergeben. Die Festlegung einer Messtoleranz obliegt letztlich dem Tatrichter bei der Beurteilung des Einzelfalles. Grundsätzlich sind nur geeichte Geräte zur Geschwindigkeitsmessung einzusetzen – andere (nicht geeichte) Geräte können zwar auch eingesetzt werden, dann sind jedoch ggf. höhere Toleranzwerte zu bestimmen. Die Eichtoleranzen der einzelnen Messgeräte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgelegt. Die Gültigkeit einer Messung ist dann gegeben, wenn die vorgeschriebenen Fristen zur Eichung des eingesetzten Gerätes eingehalten wurden (Nacheichung).
Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Geschwindigkeitsmessgeräte betragen nach PTB im Radar-Laser- und Lichtschrankenmessverfahren üblicherweise: – 3 km/h für Geschwindigkeiten < 100 km/h sowie - 3 % für Geschwindigkeiten > 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl).

Dieser Beitrag wird fortgesetzt.

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