Wenn ein Zuschauer im Fußballstadion Böller bzw. Bengalos zündet und wirft, ist dies strafbar. Zusätzlich stellt sich die Frage nach den gegenseitigen Ansprüchen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 9.11.2017 (Aktenzeichen VII AZR 62/7) einen Fall entschieden, in dem ein Zuschauer einen Feuerwerkskörper geworfen hatte und der veranstaltenden Verein eine Verbandsstrafe zu bezahlen hat. Es wurde festgestellt, dass dieser Zuschauer/Täter für den Schaden des veranstaltenden Vereins haftet.
Es stellte sich die Frage der Höhe. Hierzu der BGH: Verhängt der Verband wegen weiterer Vorfälle störenden Zuschauerverhaltens eine Gesamtstrafe, bemisst sich die Höhe des anteiligen Schadensersatzanspruchs gegen den störenden Zuschauer danach, wie sehr sich sein Schadensersatz begründetes Verhalten in der Gesamtstrafe niedergeschlagen hat. Für diesen Vergleich ist auf das Verhältnis der Einzelstrafe für das Fehlverhalten des störenden Zuschauers zu der Summe der Einzelstrafen abzustellen.
Im vorliegenden Fall war das Handeln des Täters ursächlich für den gesamten der Klägerin (dem Fußballverein) aufgrund des Urteils entstandenen Vermögensschadens in Höhe von € 60.000, da es ohne die Tat des Beklagten nicht zu dieser konkreten Verurteilung gekommen wäre. Hierbei gelte, dass alle zusammen abgeurteilten Fälle (auch andere Zuschauer hatten Taten begangen) im Verhältnis ihrer Bedeutung zueinander anteilig die Gesamtstrafe und den daraus resultierenden Schaden des Vereins zurechenbar verursacht haben. Im vorliegenden Fall wurde daher gegen den handelnden Täter nach einer anteiligen Berechnung seiner Tätigkeiten ein Betrag von ca. € 20.340,- für angemessen gehalten.
Es wurde also für den Fall von getrennt agierenden klargestellt, dass der Haftungsanteil der Störer bestimmt werden muss. Sodann kann die Strafe, die der Fußballverein an den Deutschen Fußballbund (DFB) zahlt, entsprechend aufgeschlüsselt an den Zuschauer weitergereicht werden.
Unabhängig davon kann als präventiver Schutz vor Störungen durch Zuschauer durch deren Exzesse ein bundesweit wirkendes Stadionverbot verhängt werden. Es beruht auf dem Hausrecht des Veranstalters und setzt voraus, dass aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Person zu befürchten sind. Hierzu hatte sich bereits am 30.10.2009 der BGH eindeutig zugunsten der Vereine positioniert (Aktenzeichen V ZR 253/08).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Zeiten vorbei sind, in denen sich Zuschauer eines Fußballspiels wie in einem rechtsfreien Raum alles herausnehmen können. Insbesondere über die Weitergabe von verhängten Verbandsstrafen droht den Handelnden nunmehr das Belangtwerden mit empfindlichen Geldforderungen.
Nach den sich in der Vergangenheit häufenden Fernsehbildern von chaotischen Handlungen in deutschen Fußballstadien dürfte diese Sichtweise der Rechtsprechung wohl auch kaum hinsichtlich ihrer Begründetheit angezweifelt werden.
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