MPU unter 1,6 Promille? – Run auf EU-Führerschein hält an

MPU unter 1,6 Promille? Nein! Die Praxis der Führerscheinstellen, die Beibringung der Fahreignungsbegutachtung in Form der MPU vor Wiedererteilung des Führerscheins bereits ab 1,1 Promille zur Bedingung zu machen, wurde für unzulässig erklärt.

Das Urteil hat durchaus für großes Aufsehen gesorgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6.4.2017 (Aktenzeichen 3 C 24/15) entschieden, dass die mittlerweile weit verbreitete Praxis der Führerscheinstellen, auch beim Ersttäter bereits unter einem Promillewert von 1,6 die MPU (Fahreignungsbegutachtung) anzuordnen, rechtswidrig ist.

Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Auffassung von Deutschlands höchsten Verwaltungsrichtern eben gerade nicht von der Beibringung einer MPU („Idiotentest“) abhängig gemacht werden. Dies zumindest nicht, sofern sich nicht eine sogenannte Zusatztatsache aus dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben habe. Wenn es aber keine tatsächlichen Feststellungen gibt, die jenseits der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung geeignet wären, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, kann die bloße Entziehung der Fahrerlaubnis, gemeint ist hier die Eignungsbeurteilung nach § 69 StGB (die zur Entziehung im Strafverfahren führt), für sich gesehen nicht von der Behörde zum Anlass genommen werden, die Fahreignungsbegutachtung in Form der MPU anzuordnen.

Der Grund hierfür liegt eigentlich auf der Hand und war unter Strafverteidigern in den letzten Jahren auch immer wieder ins Feld geführt worden. Denn § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchst. d) i.V.m. Buchst. a) bis c) der Fahrerlaubnisverordnung sieht nun einmal eindeutig vor, dass die Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vorgelegen haben muss, zumindest soweit es sich um eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss handelt.

Dies war vielen Führerscheinstellen in den letzten Jahren herzlich egal, sie verhängten auch unterhalb dieses Wertes von 1,6 Promille häufig schon die Auflage, eine MPU beizubringen.

Es gibt somit, zumindest für Ersttäter, eine Bestätigung durch Deutschlands höchste Verwaltungsrichter, dass der Gesetzestext von Bundesrecht auch so angewendet werden muss, wie er zu lesen ist. Eigentlich traurig, dass die Führerscheinstellen in mehreren Ländern (darunter Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Baden Württemberg) versucht haben, ihre eigene Auffassung zur Anordnung der MPU bei Ersttätern auch unter 1,6 Promille durchzusetzen, obwohl der Gesetzestext dem – schon immer! – widersprach. Denn dieser Gesetzestext soll doch den Rahmen darstellen, in dem die Beamten, auch jene der Führerscheinstellen, ihrer Tätigkeit nachgehen sollen.

Unterdessen hält die Nachfrage nach einem ausländischen EU-Führerschein ungebrochen an. Da ein solcher EU-Führerschein unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland gültig ist, wollen viele Bundesbürger die MPU-Auflage nicht hinnehmen und bemühen sich um einen Führerscheinerwerb im Ausland.

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