Abrechnung auf der sogenannten 130%-Basis

Bei der Abrechnung eines Unfallschadens kann der Geschädigte grundsätzlich bis zu 130 % über dem Wiederbeschaffungswert an Reparaturkosten ersetzt verlangen. Diese Rechtsprechung des BGH hat den Grund, dass man, auch wenn eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung des eigenen, beschädigten Fahrzeuges hat.

In seinem Urteil vom 15.11.2011 hat der BGH nun zum Aktenzeichen VI ZR 30/11 entschieden, dass jedenfalls unter solchen Umständen, in denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 % Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteile – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, er Anspruch auf die Reparaturkosten hat. Denn auch für die 130 % Fälle ist eine fachgerechte Reparatur zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich.

Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich zu begrüßen. Denn wenn es dem Versicherer möglich sein soll, im Bereich der fiktiven Schadensabrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt zu verweisen, ist kein Grund ersichtlich, warum dies dem Geschädigten im Bereich der konkreten Schadensabrechnung verwehrt sein soll. Zu beachten ist hierbei, dass für die grundsätzliche Frage, ob eine Abrechnung nach der 130 % Grenze möglich ist, die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten brutto, zumindest beim Verbraucher, sowie eine Wertminderung maßgeblich sind. Dies hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 15. 10. 1991 (Aktenzeichen IV ZR 314/90) bereits entschieden. Wenn die Addition beider Positionen (Reparaturkosten brutto und Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigt, ist eine Schadensabrechnung nach der 130 % Rechtsprechung daher nicht mehr möglich.