Alkoholkontrolle durch Polizei

Von vielen Autofahrern gefürchtet: die Alkoholkontrolle. Die Polizeibeamten müssen allerdings bestimmte Regeln einhalten – sonst ist die Messung nicht verwertbar. Ein Beispiel: Zwischen dem letzten Schluck Alkohol und einer Alkoholkontrolle durch die Polizei sollen mindestens 20 Minuten liegen. Wird die vorgeschriebene Wartezeit vor der Alkoholkontrolle nicht eingehalten, ist das Messergebnis unter Umständen nicht gültig. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem vor einiger Zeit veröffentlichten Urteil (OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 1 Ss 32/06 – Urteil vom 05.05.2006). Damit hatte eine junge Autofahrerin nach einer Beschwerde Erfolg. Die Frau war im vergangenen Frühjahr früh morgens in eine Polizeikontrolle geraten. Da sie nach Alkohol roch, musste sie pusten. Bei der Befragung durch den Polizisten hatte die Fahrerin angegeben, sie habe zuletzt vor zweieinhalb Stunden Alkohol getrunken. Die Beamten verzichteten deshalb auf die nötige Wartezeit. Die Messung ergab 0,3 Milligramm pro Liter Alkohol in der Atemluft, das entspricht etwa 0,6 Promille Alkohol im Blut. Der Tatbestand des § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) war damit erfüllt.

Vor Gericht widerrief die Frau ihre Aussage und gab an, nach Ende der Nachtschicht auf dem Nachhauseweg noch eine Dose „Cola-Bier“ auf einem Parkplatz getrunken zu haben. Die Wartezeit sei daher nicht eingehalten gewesen. Das Amtsgericht (AG) hielt die Messung dennoch für gültig und verurteilte die 21-Jährige zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Die OLG-Richter hoben das Urteil nun auf und verwiesen die Sache an das Amtsgericht zurück. Ein Sachverständiger soll nun klären, ob die fehlende Wartezeit das Messergebnis zu Ungunsten der Frau verfälscht haben kann. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass nach der standardisierten Atem-Alkoholkontrolle erst nach 20 Minuten die Schwankungen zwischen Atem- und Blutalkoholkonzentration zu vernachlässigen sind.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).

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