Aufhebung des Fahrverbots

Ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot für einen Temposünder kann in bestimmten Ausnahmefällen aufgehoben oder verkürzt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Aktenzeichen: 2 Ss 15/04 – Urteil vom 17.08.2004. Demnach kann es eine Aufhebung des Fahrverbots nur bei einer „außergewöhnlichen Härte“ wie etwa beim drohenden Verlust der beruflichen Existenz geben. Der hier beschuldigte männliche PKW-Fahrer hatte auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle setzte eine Geldbuße von 345 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten fest. Der Fahrer legte Widerspruch ein: Er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen. Das Amtsgericht hatte Mitleid: Es halbierte das Fahrverbot auf einen Monat und verdoppelte zum Ausgleich die Geldbuße. Das Oberlandesgericht machte diesen in der Praxis häufigen „Handel“ aber nicht mit. Das OLG forderte nach der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ein Amtsgericht auf, bei einem Autofahrer zu prüfen, ob er bei einem Fahrverbot seine Arbeit tatsächlich verlöre, andernfalls könne es nicht verkürzt werden. Ein Autofahrer müsse bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung den Denkzettel tatsächlich spüren, betonten die Koblenzer Richter. Bloße berufliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten reichten für eine Verkürzung des Fahrverbots nicht aus.

Wie man sieht, ist eine gründliche Vorbereitung in einem Bußgeld- und auch Strafverfahren unerlässlich. Brauche ich hierfür einen Rechtsanwalt? Nun, genauso wenig wie ich mir selber einen Zahn aufbohren würde kann ich empfehlen, dass man sich als Bürger vor Gericht selber vertritt.

Was vielfach unbekannt ist: Die Kosten für die anwaltliche Vertretung in Strafverfahren, aber auch in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren werden von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Sie können sich also an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Denn es besteht freie Anwaltswahl: Die gelegentlich von den Versicherungen geäußerten Hinweise, man solle sich an einen „Vertragsanwalt“ wenden ist schlicht unzulässig.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).