Anwalts- und Gerichtskosten beim Verkehrsunfall

Dass nach einem Verkehrsunfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfehlenswert ist, ist inzwischen hinlänglich bekannt. Immer wieder ist zu beobachten, dass die erlangten Geldentschädigungen geringer ausfallen, wenn der Geschädigte auf „eigene Faust“ die Schadensregulierung mit der zuständigen Versicherung versucht. Aber was ist eigentlich mit den entstehenden Kosten, wenn ich mich an einen Anwalt wende oder gar meine Ansprüche einklagen muss?

Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Schadensabwicklung entstehenden Kosten sind grundsätzlich als Teil des Gesamtschadens von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle einer Teilschuld auch hinsichtlich der Kosten eine Aufteilung oder Quotelung erfolgt. Dahinter steht der Gedanke, dass der geschädigte Autofahrer ohne den Unfall keinen Anwalt hätte beauftragen müssen und die hierdurch entstehenden Kosten somit Teil seines Schadens sind (§ 249 BGB), ggf. eben nur zu einem Teil. Nur in Ausnahmefällen kann der entsprechende Anspruch entfallen, z.B. wenn die Schuldfrage von vornherein völlig eindeutig war und die Schadensersatzpflicht von dem Versicherer sofort in vollem Umfang anerkannt wurde. Ersetzt werden dabei immer diejenigen Rechtsanwaltsgebühren, die nach der gesetzlichen Gebührenordnung, dies ist seit dem 01.07.2004 und nach Abschaffung der BRAGO das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), angefallen sind. Falls der Mandant mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen hat, wonach der Anwalt ein höheres Honorar erhält, als nach der gesetzlichen Gebührenordnung, muss der Mandant (Geschädigte) also den über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Teil des Honorars aus der eigenen Tasche bezahlen, selbst wenn die Gegenseite zum Schadensersatz verpflichtet ist. Eine solche Vereinbarung ist bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen jedoch unüblich und auch nicht zu empfehlen. Die zuvor geschilderten Überlegungen müssen Sie übrigens nicht anstellen, wenn eine Rechtsschutzversicherung eingreift.

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