Auch fiktive Reparaturkosten müssen erstattet werden

Nach einem Autounfall kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Reparaturkosten verlangen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14. Oktober 2005 kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass es dabei unerheblich ist, ob das Auto auch tatsächlich repariert wurde.

Nachdem sein Auto durch einen Unfall beschädigt worden war, verlangte der geschädigte Autofahrer vom Unfallverursacher den Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten. Der für den Unfall verantwortliche Fahrer weigerte sich zu zahlen, weil er glaubte, dass der Geschädigte sein Auto gar nicht zur Reparatur gegeben habe.

Ob der Wagen tatsächlich repariert wurde, sei nicht ausschlaggebend, urteilte das Gericht und gab dem geschädigten Autofahrer Recht. Der Unfallverursacher habe auf jeden Fall das Auto beschädigt und damit den Wert des Fahrzeugs gemindert. Dafür müsse er aufkommen. Außerdem könne er dem Geschädigten nicht vorschreiben, wann und ob dieser sein Auto reparieren lasse.

Mein Tipp: Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

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