Alkoholkontrolle – muss der Fahrer „pusten“?

Kommt es im Straßenverkehr zu einer Alkoholkontrolle, steht meist die Einhaltung der sogenannten 0,5-Promille-Grenze im Raum, die in § 24a II Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Ordnungswidrigkeit geregelt ist. Die Polizeibeamten verwenden hierfür ein sogenanntes Alcotest-Gerät und fordern den Autofahrer zu dem gefürchteten „Pusten“ auf. Aber: muss ich dieser Aufforderung eigentlich nachkommen? Klare Antwort: Nein! Und zwar aus folgendem Grund. Ausschließlich körperliche Untersuchungen im Sinne von § 81a I Strafprozessordnung (StPO) dürfen erzwungen werden. Nur bei solchen besteht denn auch eine Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers zur aktiven Beteiligung. Ausschließlich in diesem Rahmen sind Zuwiderhandlungen, die sich gegen Maßnahmen zur Verkehrskontrolle richten, dann auch Bußgeldbewehrt. Bei einem Atemalkoholtest handelt es sich aber nicht um eine solche körperliche Untersuchung i.S.v. § 81a StPO (vgl. u.a. BGH VRS 39, 184). Die für die Durchführung eines Atemalkoholtests notwendige aktive Beteiligung des Betroffenen ist daher auch nicht durch die Polizei erzwingbar, weshalb eine Weigerung auch nicht bestraft werden darf.

Kommt es dennoch zur Durchführung eines Atemalkoholtests (und nicht einer wesentlich genaueren Blutalkoholmessung), so stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Messung. Dies ist von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, ob der Betroffene verurteilt werden kann. Nach der Rechtsprechung kann eine Atemalkoholmessung vor Gericht ohne Sicherheitsabschläge nur verwertet werden, wenn das Gerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. TIPP: von vornherein nicht bestraft werden dürfen die sogenannten „vorbereitenden Handlungen“ vor einer Autofahrt, wie z.B. Anlassen des Motors, Lösen der Handbremse, Einschalten des Abblendlichtes. Nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 35, 390). Erforderlich ist nämlich, dass das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung gesetzt wird.

Die Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ist aber an weitere Formerfordernisse gebunden. So haben bei dem Messgerät Draeger Alcotest 7110 Evidential MK II Softwareprobleme bestanden, die eine Aktualisierung der Software des Gerätes erforderlich gemacht haben. Fehlt dann eine Nacheichung, so sind die ermittelten Werte nicht verwertbar (vgl. OLG Hamm zfs 2001, 426). Weiterhin erforderlich für eine Verwendung des Messergebnisses ist, dass zwischen Trinkende und Messbeginn eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten eingehalten worden ist und die Messung in zwei Messungen erfolgt, die höchstens einen Abstand von fünf Minuten haben. Erforderlich ist zudem eine Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat. Entscheidend für die Einhaltung der Kontrollzeit ist der Beginn der Messung, nicht der Zeitpunkt der Einschaltung des Geräts.

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