Darf die Zulassungsstelle trotz Insolvenz das Auto stilllegen? Darum geht es heute.
Kennzeichen weg – wegen Kfz-Steuerschulden. Und das sogar trotz Insolvenz. Ist sowas überhaupt rechtmäßig? Ja, sagt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 04.02.2025 – Az: 11 ZB 24.1958). Wird die Kfz-Steuer nicht bezahlt, darf die Zulassungsstelle das Fahrzeug außer Betrieb setzen – auch wenn der Betroffene behauptet, nie einen Steuerbescheid erhalten zu haben und der Fall mit einem Insolvenzverfahren verknüpft ist.
In dem Verfahren beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung, nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die Zwangsstillegung seines Fahrzeugs abgewiesen hatte. Grund: offene Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von rund 390 Euro. Die zuständige Zulassungsstelle war auf Antrag des Hauptzollamts tätig geworden und hatte das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (§ 14 KraftStG).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Prozesskostenhilfe jedoch ab, weil die beabsichtigte Berufung keine Erfolgsaussicht hat.
Die wesentlichen juristischen Punkte:
• Zuständig für die Steuerfestsetzung und Vollstreckung ist allein die Finanzbehörde. Die Zulassungsstelle prüft nicht, ob die Steuerforderung rechtmäßig ist – sie darf sich auf die Angaben der Finanzbehörde verlassen. Nur bei offensichtlichen Unstimmigkeiten muss sie nachfragen.
• Die Kfz-Steuer entsteht einmalig bei Zulassung und gilt unbefristet, solange das Fahrzeug zugelassen ist. Es braucht keinen jährlich neuen Steuerbescheid.
• Ein Insolvenzverfahren unterbricht nicht automatisch das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Hier war das Insolvenzverfahren lange vor Klageerhebung eröffnet worden – eine „Unterbrechung“ im prozessualen Sinne konnte daher nicht eintreten.
• Der Kläger hatte keine konkreten Nachweise über eine Masseschuld, keine Steuerzahlung und auch keinen Nachweis über eine mögliche Freigabe des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter vorgelegt. Das war aber erforderlich – denn Einwände zu steuerlichen Fragen gehören vor das Finanzgericht, nicht ins Verwaltungsverfahren zur Außerbetriebsetzung.
• Der „gesplittete Rechtsweg“ – also Verwaltungsgericht für die Zulassung, Finanzgericht für die Steuer – ist verfassungsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
Fazit:
Eine Außerbetriebsetzung wegen Steuerrückständen ist rechtlich klar geregelt. Die Zulassungsbehörde handelt auf Anforderung der Finanzbehörde – ohne eigene Ermessensprüfung zur Steuerfrage.
Wer sich dagegen wehren will, muss frühzeitig zahlen oder sich im Finanzrechtsweg wehren – etwa durch Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Ein pauschaler Hinweis auf ein Insolvenzverfahren oder das Fehlen von Steuerunterlagen genügt nicht. Der Halter muss konkret vortragen und belegen, was ihn entlastet – sonst ist die Stilllegung rechtmäßig.