Mit dem SUV über Rot fahren ist heute das Thema. Wird es dann doppelt so teuer? Das OLG sagt: „Nein“. Lesen Sie dieses interessante Urteil.
Ein Fahrer fuhr über eine rote Ampel – und sein Bußgeld verdoppelte sich auf 300 Euro. „Warum das“ werden Sie sich vielleicht fragen. Die Begründung der zuständigen Behörde: Das Fahrzeug sei wegen seiner Größe und des Gewichts besonders gefährlich. Dem schob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschl. v. 23.04.2025 – Az: 2 Ss-OWi 123/24) einen Riegel vor: Die Fahrzeugart allein rechtfertigt keine Abweichung vom Bußgeld-Regelsatz. Im konkreten Fall hatte ein SUV-Fahrer bei einem Rotlichtverstoß ein Bußgeld von 300 Euro erhalten – doppelt so viel wie der vorgesehene Regelsatz. Die Bußgeldstelle begründete diese Erhöhung mit der „besonderen Gefährlichkeit“ von SUV aufgrund von Gewicht und Bauweise – sie ging pauschal davon aus, dass größere Fahrzeuge ein erhöhtes Schadenspotenzial hätten.
Der Betroffene wehrte sich – mit Erfolg. Das OLG stellte klar: Eine pauschale Annahme erhöhter Gefährdung reicht nicht aus. Wer vom Regelsatz abweichen will, muss konkrete Umstände darlegen – etwa ein besonders gefährliches Fahrverhalten, eine konkrete Gefahrensituation oder ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit.
Eine Regelbuße darf nur unter engen Voraussetzungen erhöht werden, z. B. bei konkreten Gefahrmomenten oder Vorbelastungen. Die Art des Fahrzeugs ist kein taugliches Differenzierungskriterium – andernfalls würde das Gleichbehandlungsgebot verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).
Fazit: „Größer“ heißt nicht automatisch „gefährlicher“. Wer mit einem SUV bei Rot über die Ampel fährt, darf nicht härter bestraft werden, nur weil er ein schwereres Fahrzeug fährt. Entscheidend bleibt das konkrete Verhalten – nicht das Fahrzeugmodell.