Befreiung von der Helmpflicht beim Motorrad

Nach § 21a Abs. 2 StVO muss derjenige, der Krafträder im Straßenverkehr bewegt, die über 20 km/h schnell fahren können, während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Wenn dann der Helm nicht getragen wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG). Nun gibt es aber Ausnahmen von dieser Regel. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO sieht vor, dass durchaus Genehmigungen erteilt werden können, ohne Helm zu fahren.

Auf genau solch einen Ausnahmefall hat sich der Kläger in einem vom Verwaltungsgericht Freiburg entschiedenen Fall berufen (VG Freiburg, VRR 1/2016, S. 3). Und zwar trug der Kläger vor, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und sei deshalb verpflichtet, stets einen Turban zu tragen. Einen solchen Turban könne er aber nicht tragen, wenn er einen Sturzhelm aufsetzt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg erfolgte vorliegend die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung zu Recht. Denn zum einen führt die Beachtung der Helmpflicht nicht dazu, dass der Betroffene (Kläger) den „Kern seines religiösen Gebots“ aufgeben muss, das zuerst und im Wesentlichen darin besteht, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf deshalb bedeckt zu halten. Die Helmpflicht führe gerade nicht zur Entblößung des Hauptes (eher zum Gegenteil!) in der Öffentlichkeit. Zudem verbringt ein Motorradfahrer nur einen kleinen Teil seines Lebens auf dem Motorrad, sodass die Einschränkung zeitlich nur vorübergehend ist. Auch müsse insgesamt das Grundrecht der Religionsfreiheit gegenüber den betroffenen Allgemeinwohlbelangen, nämlich vorliegend schwere Kopfverletzungen bei Kraftradunfällen möglichst zu vermeiden, zurücktreten.

Zum selben Thema erging am 15. 12. 2015 ein ebenso interessanter Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg. Zum Aktenzeichen OVG 1 B 14.13 war ein Fall zu entscheiden, in dem der Kläger ein ärztliches Attest vorlegte, aus dem sich ergab, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen Sturzhelm tragen könne. Dies wurde von der Behörde auch nicht angezweifelt, blieb also unstreitig. Bemängelt wurde durch die Behörde aber, dass der Kläger nicht nachgewiesen haben, zwingend auf das Führen von Krafträdern angewiesen zu sein. Der Kläger hatte schlicht vergessen, darzulegen, dass er notwendige Fahrten nicht auch mit einem anderen Kraftfahrzeug durchführen könne. Demzufolge kam die Behörde und sodann auch – ihr folgend – das Gericht zu dem Ergebnis, dass sein Interesse am Führen von Krafträdern ohne Sturzhelm gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von schweren Unfallfolgen im Fall des Führens von Krafträdern ohne Sturzhelm zurücktreten muss. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.