Fahrt unter Cannabis

– wo ist der Grenzwert?

Bei einer Fahrt unter des Wirkstoffs THC drohen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis. Zunächst wird gemäß § 24a Abs. 2 StVG ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet. Dieses endet meist mit der Verhängung eines Fahrverbotes von wenigen Monaten, sowie einer saftigen Geldbuße.

Damit ist die Angelegenheit nicht für die Betroffenen erledigt. Denn die Führerscheinstelle kann unterstellen, dass der Konsument nicht in der Lage ist, zwischen der Einnahme von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu unterscheiden. Die Folge: Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern keine positive Fahreignungsbegutachtung (MPU) erfolgt. Immer wieder stellt sich daher die Frage, ob hierfür die Grenzwerte der sogenannten Grenzwertkommission als absolute Grenze maßgeblich sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich nun in einem weiteren Beschluss aus dem Jahre 2016 (Aktenzeichen 11 CS 16.690) für die Beachtung dieser Grenze ausgesprochen. Dies bedeutet, dass bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 Nanogramm / Milliliter Blut von den Führerscheinstellen und damit den Verwaltungsgerichten von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz ausgegangen werden kann. Diese Grenzen sind jedoch nicht starr und werden wie gesagt von den Gerichten unterschiedlich angewendet.

Wenn die Entscheidung einer Führerscheinstelle zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen-Gutachtens dann unanfechtbar gefällt wurde, ergeben sich mehrere Handlungsmöglichkeiten für den Betroffenen. Wichtig ist vor allem, sich frühzeitig sowohl in juristische, als auch in verkehrspsychologische Beratung zu begeben, damit das Fahreignungsgutachten frühzeitig beigebracht werden kann. So kann die Entziehung der Fahrerlaubnis in den meisten Fällen verhindert werden.