Beschädigung des Autos in der Waschanlage

(Oranienburg) Wenn ein Fahrzeug in der Autowaschanlage beschädigt wird, hat grundsätzlich – wie bei jedem Schadensersatzanspruch – der Geschädigte zu beweisen, dass die Schädigung allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage stammt. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten (hier: Betätigung des Scheibenwischers) zur Schadensverursachung beigetragen haben kann, die Beschädigung also selber verschuldet haben kann.

Das Amtsgericht Radolfszell hat in seinem Urteil vom 21.2.13 (A.Z.: 2 C 214/11) die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der zunächst behauptet hatte, seine während des Waschvorgangs neben ihm sitzende Ehefrau könne bestätigen, dass er den Betätigungshebel für den Scheibenwischer nicht angerührt habe. Vor Gericht kam es zum klassischen „Umfallen“ der Zeugin: sie habe wohl doch außerhalb des Fahrzeuges gestanden. Möglich blieb daher, dass der Schaden durch Betätigen des Wischhebels entstanden ist, was in der Waschanlage bekanntlich tunlichst zu unterbleiben hat.

Die Folge: Da die Schadensursache auch – zumindest theoretisch – aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen konnte, behielt dieser die volle Beweislast für die Schadensverursachung. Es gilt weiterhin der sogenannte Strengbeweis des § 286 ZPO. Was bedeutet dies? Nun, die zu erweisende Tatsache muss einfach mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Aber: Als Beweismaß darf nicht der naturwissenschaftlich sichere Nachweis verlangt werden, sondern der Richter muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, „ihnen aber Schweigen gebietet“. Was für eine Formulierung. Es komme jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einer Umkehr der Beweislast auf den Betreiber der Waschanlage. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Schadensursache allein aus der Risikosphäre des Betreibers hätte stammen können, z.B. wenn der Autofahrer sich nachweislich außerhalb seines Fahrzeuges aufgehalten hätte. Vorliegend entfalle daher die Haftung aus §§ 631, 280 I BGB. Die Klage wurde abgewiesen.

Sie sollten bei der Anspruchsgeltendmachung immer auf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zurück greifen. Alle anderen Anwälte machen zwar „ein bisschen Verkehrsrecht nebenher“, wären aber wohl in Fällen wie dem hier geschilderten schnell an ihre Grenzen gestoßen. Das Verkehrsrecht hat nämlich, wenn es um die Details geht, durchaus seine Tücken. Nur wer hier wirklich „im Saft“ steht, kann für seine Mandanten letztlich mit Erfolg tätig werden. Denn eins hat die jüngste Vergangenheit gezeigt: die Versicherungen zahlen nicht mehr freiwillig, wenn sie nur irgendeinen Ansatz für die Ablehnung des Anspruches sehen. Um die Ansprüche dennoch erfolgreich geltend machen zu können, brauchen Sie eine versierte Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Autor: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg, bei Berlin