Wertminderung beim Auto nach Unfall

(Oranienburg) Wenn ein Pkw durch einen Unfall beschädigt wird, hat der Besitzer zum einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Es gibt aber eine Reihe weiterer Anspruchsposten, die von Geschädigten oft vergessen werden, insbesondere wenn sie nicht anwaltlich vertreten sind. Und die zur Zahlung verpflichtete Versicherung weist hierauf meist nicht freiwillig hin. Zum Beispiel die Wertminderung, um die es heute gehen soll. Sie wird auch merkantiler Minderwert genannt.

Jeder weiß, dass nach einem Unfall ein Wagen an Wert verliert. Und zwar auch dann, wenn der Reparaturschaden perfekt behoben worden ist. Man spricht dann nämlich von einem „Unfallwagen“, und ein Unfallwagen erzielt nun mal bei einem späteren Verkauf einen geringeren Preis. Interessant ist nun die Frage, bis zu welchem Alter ein Auto noch eine Wertminderung erfahren kann. Im Jahre 1975 hat der Verkehrsgerichtstag entschieden, dass eine Wertminderung nur bis zur Grenze von 100.000 km oder fünf Jahren Fahrzeugalter eintreten kann. Die Tabelle von Ruhkopf/Sahm (vgl. VersR 62, S.593) sah eine Wertminderung dann nicht vor, wenn der Pkw älter als vier Jahre oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km absolviert hatte. In den 80er und 90er Jahren schlossen sich die Gerichte dieser Auffassung überwiegend an (vgl. OLG Karlsruhe NZV 90, S. 388; zfs 90, S. 347).

In den letzten Jahren kam dann Bewegung in die Frage. Schauen wir einmal genauer hin.

Keine starre km-Grenze mehr

Die Fahrzeuge wurden immer langlebiger, die Automobiltechnik machte Fortschritte. Es kam zu einigen recht aufsehenerregenden Entscheidungen von Gerichten, die nicht mehr an diesen beiden starren Grenzen (100.000 km, fünf Jahre) festhalten wollten. Das Argument war, dass der Erhaltungszustand und die Marktgängigkeit eines gebrauchten Unfallwagens einen merkantilen Minderwert je nach Einzelfall auch bei älteren Fahrzeugen nach sich ziehen kann. So hat das OLG Oldenburg im Jahre 2007 entschieden, dass in dem hier entschiedenen Fall sogar bei einer Laufleistung von 195.648 km (!) eine Wertminderung vorliegt (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2007, S.522). Das AG Hamburg ist hier jüngst nachgezogen und hat bei einem Urteil vom 24.10.13 (A.Z.: 52 C 63/13) entschieden, dass bei einem Dieselfahrzeug mit einer Laufleistung von 195.000 km ein merkantiler Minderwert (=Wertminderung) nachvollziehbar und angemessen sei. Die hohe Laufleistung steht dem nach Auffassung des Gerichtes nicht entgegen. Im konkreten Fall hatte der verunfallte Pkw des Klägers ausweislich des vorgelegten privaten Schadensgutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 6.900,- EUR. Durch den streitgegenständlichen Unfall war ein Reparaturschaden von 5.815,71 EUR netto eingetreten. Und nun wird es interessant. Bei dem Ansatz der Wertminderung wurden zum einen das Alter und zum anderen der Erhaltungszustand ausdrücklich berücksichtigt. Ergebnis: immerhin 200,- EUR sei als Wertminderung anzusetzen, weil auch nach einer Instandsetzung des konkreten Fahrzeuges dieser Betrag bei Veräußerung als Mindererlös im Vergleich mit einem nicht unfallgeschädigten Fahrzeuges zu erwarten sei. Aber damit nicht genug: Nach Ansicht des AG Hamburg kommt es auch nicht mehr darauf an, ob tragende Teile beschädigt wurden. Im Hinblick auf die Einschätzung des Minderwertes habe dies keine Relevanz.

Fahrzeugalter ebenfalls keine Beschränkung mehr

Auch in Bezug auf das jeweilige Fahrzeugalter zeichnet sich eine Abkehr von starren Grenzen ab. Das LG Berlin hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (NJW-RR 2009, S.1475) Wertminderung für ein elf Jahre und drei Monate altes Fahrzeug zugesprochen. Ähnlich sah es das AG Hattingen (zfs 2000, S.295), und das AG Hamburg hat in der oben zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2013 die Bejahung eines Minderwertes nicht daran scheitern lassen, dass das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war. Allerdings handelte es sich hier wie gesagt um ein Dieselfahrzeug, bei dem alter und Laufleistung bekanntlich nicht ganz so entscheidend sind, wie bei einem Benziner. Wie man an diesen Beispielen erkennt, kommt es sehr auf den Einzelfall an.