Gegen Sie wurde ein Bußgeld ausgesprochen, weil Sie zum Beispiel zu schnell gefahren sind? Dann könnte unser heutiges Thema interessant für Sie sein: Es geht um Beweisanträge in Bußgeldsachen (Verkehrsordnungswidrigkeitensachen).
Unberechtigt abgewiesene Beweisanträge
Auch in dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts in Verkehrssachen gelten grundsätzlich dieselben Regeln, wie bei einer ganz normalen Strafverteidigung. Auch hier darf und muss die Verteidigung Beweisanträge stellen. Weist ein Richter einen solchen Beweisantrag unberechtigt zurück, so ergibt sich eine gute Erfolgsaussicht für die Rechtsbeschwerde.
Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 11.6.2019 (Aktenzeichen 1 B 53 Ss Owi 231/19 (129/19) nun eine interessante Entscheidung zu einer fehlerhaften Zurückweisung eines Beweisantrages durch den Amtsrichter (Erstrichter) gefällt. Das Amtsgericht lehnte in der Hauptverhandlung einen schriftlich gestellten Beweisantrag mit folgender Begründung ab:
„Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird gemäß § 77 OWiG zurückgewiesen“.
OLG Brandenburg hebt Urteil des Amtsgerichts auf
Daraufhin hat das OLG Brandenburg auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zu einer verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines schriftlich gestellten Beweisantrags kommt es, wenn das Tatgericht lediglich auf den § 77 OWiG verweist und eine Begründung gänzlich vermissen lässt. Das Rechtsmittel drang in diesem Fall mit der erhobenen Verfahrensrüge durch, da das Amtsgericht den schriftlich gestellten Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat. Auch im Bußgeldverfahren darf ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag nur durch begründeten Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO Ablehnung erfahren.
Rechtsfehlerfreie Ablehnung konnte nicht geprüft werden
Lediglich bei der Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nummer 1 OWiG kann sich die Begründung in der Regel darauf beschränken, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Da vorliegend aber das Amtsgericht ausschließlich auf „§ 77“ (ohne Benennung des Absatzes) abstellt, war eine Prüfung, ob die Ablehnung rechtsfehlerfrei erfolgte, nicht möglich.
Auf diesem Verfahrensfehler beruhte das angefochtene Urteil auch, so das OLG weiter. Es sei nicht auszuschließen, dass bei gesetzmäßiger Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiterer Beweisantrag gestellt worden wäre, dem das Gericht dann zu Gunsten des Betroffenen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch hätte nachgehen müssen.
Die aufgezeigten Begründungsmängel haben daher zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts mit den getroffenen Feststellungen geführt. Eine eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 OWiG) war dem Senat aber verwehrt. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht in Brandenburg zurückzuverweisen.
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