Parkplatzunfall: Stillstehen vor Unfall – Haftung klar?

Immer wieder aktuell und Gegenstand vieler Streitigkeiten aus einem Unfallgeschehen: Das Stillstehen vor dem Unfall auf einem Parkplatz. Und hieraus resultierend die Frage nach der Haftung bei einem Parkplatzunfall.

Kollidieren zwei jeweils rückwärts ausparkende PKW auf einem unübersichtlichen Parkplatz, berechtigt allein der Umstand, dass einer der beiden PKW in einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war, insoweit nicht zur Annahme eines unabwendbaren Ereignisses und tritt die Betriebsgefahr dieses PKW im Einzelfall nicht allein schon wegen des Stillstands vor der Kollision zurück.

Dies hat das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 6.6.2019 (Aktenzeichen 4 U 89/18) entschieden. Wie häufig ging es um die Frage, ob zu 100 % gehaftet wird, wenn das angefahrene Fahrzeug kurz vor der Berührung bzw. Kollision gestanden hat. Es geht dann um das (vollständige) Zurücktreten der Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung.

Wäre der Parkplatzunfall vermeidbar gewesen?

Die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 StVG ist nach Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dieser Maßstab erfordert nach Auffassung des Gerichts ein „sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus“.

Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Notwendig ist eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr in den Grenzen des Menschenmöglichen“ (was für eine Wortwahl!).

Die Haftung aus einem Unfall folgt daher anders als im Deliktsrecht nicht aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. Auszugrenzen sind daher nur die fremden Gefahren Kreise, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Wäre ein Idealfahrer in diese Gefahrenlage geraten?

Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Wäre es also überhaupt zu einem Parkplatzunfall gekommen.

Denn der sich aus einer unabwendbaren Gefahrenlage entwickelte Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) “ideal“ verhält. Daher habe im vorliegenden Fall die Ausgangsinstanz bei der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zutreffend nicht zurücktreten lassen. Auch für die Haftung des rückwärts Ausparkenden ist anerkannt, dass die Abwägung nicht schematisch erfolgen kann, sondern aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher sei es richtig gewesen, dass das Landgericht allein den erwiesenen Umstand, dass der PKW des Klägers vor der Kollision zum Stillstand gekommen war, als nicht genügend angesehen hat, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein „Idealfahrer“ anstelle des Klägers das Fahrzeug des Beklagten rechtzeitig gesehen hätte und der Unfall hätte vermieden werden können. Richtig habe der Richter in der Ausgangsinstanz ausgeführt, dass die Wertung des Sachverständigen, der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen, was aber einer – vom Gutachter nicht vorzunehmenden – rechtlichen Würdigung bedürfe, die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht rechtfertigt.

 „…schon ein paar Sekunden gestanden“

Denn der Sachverständige hatte in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, der Kläger hätte das Unfallgeschehen nur dann vermeiden können, wenn er – eine entsprechende Blickwendung nach links unterstellt – bei erkennen der Rückwärtsfahrt des Beklagtenfahrzeuges selbst wieder nach vorne in die Parklücke gefahren wäre. Der Kläger hatte aber bei der Parteianhörung angegeben, schon ein paar Sekunden gestanden und nach rechts geschaut zu haben, als es links „geknallt“ habe. Bei dieser Sachlage hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nach Auffassung des Gerichts nicht geführt. Daher kam es zur Quotelungen und einer Haftungsquote der beklagten Versicherung in Höhe von (nur) 80 %.

Haben Sie Fragen zum Thema Parkplatzunfall oder waren selbst in einen Parkplatzunfall verwickelt? Dann kontaktieren Sie uns gerne über unsere Website www.ra-hartmann.de.

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