Bußgeld und Fahrverbot – lohnt sich der Einspruch?

Meist lohnt es sich, gegen einen Bußgeldbescheid und Fahrverbot Einspruch einzulegen. Wenn der Betroffene (bzw. sein Anwalt) bestimmte Umstände darlegen kann, bestehen gute Aussichten, dass kein Fahrverbot abgebrummt werden muss. Dies kann bei einer unzumutbaren Härte, etwa wenn der Betroffene beruflich fahren muss, der Fall sein. Es ist wichtig zu wissen, dass die Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten übernimmt.

Nehmen wir das Beispiel eines Geschwindigkeitsverstoßes. Es ist zunächst immer das Messverfahren zu hinterfragen. Hier kann bei konsequenter Verteidigung oft eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Aber auch in den anderen Fällen (also wenn keine Einstellung erreicht wird), kann dem Betroffenen geholfen werden. Und zwar indem der maßgebliche Zeitpunkt für die tatsächliche Inverwahrungsgabe des Führerscheins durch die Einlegung und ggf. Zurücknahme von Rechtsmitteln sinnvoll gesteuert wird. Hierdurch wird das Fahrverbot in einen weniger belastende Zeitraum wie z.B. den Urlaub gelegt. Natürlich kann Rechtsmitteleinlegung auch aus Überlegungen zur Punktetilgung in Flensburg Sinn machen. Die Steuerung der Verfahrensdauer wird zur Tilgung der dortigen Punkte eingesetzt. Tilgungsreife Eintragungen darf das Gericht nämlich bei der Beurteilung des aktuellen Verstoßes nicht mehr verwerten. Eine lange Verfahrensdauer wirkt sich also in aller Regel für den Betroffenen positiv aus.

Bei langer Verfahrensdauer darf ein Fahrverbot wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden. Dank überlasteter Justizbehörden ist auch dies eine Verfahrensentwicklung, die durchaus häufig eintritt. In bestimmten Konstellationen kann der Verteidiger auch für seinen beruflich unbedingt auf ein Fahrzeug angewiesenen Mandanten erreichen, dass eine bestimmte Kraftfahrzeugart, z.B. Lkw, vom Fahrverbot ausgenommen wird.

Wenn es zur Festsetzung eines Fahrverbotes kommt, gilt Folgendes. Ein Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, frühestens jedoch wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erst mit der Abgabe des Führerscheins beginnt der Ablauf der ein bis dreimonatigen Verbotsfrist. Nach Ablauf des Fahrverbotes muss der Führerschein unverzüglich an den Betroffenen herausgegeben werden. Wer nach Eintritt der Rechtskraft oder nach Ablauf des in vielen Fällen nach Rechtskraft zunächst einsetzenden viermonatigen Vollstreckungsaufschubs (sog. Viermonatsfrist) trotzdem fährt, macht sich strafbar, und zwar des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr!). Um nicht länger als unbedingt nötig auf den Führerschein verzichten zu müssen, kann es sich empfehlen, den Führerschein pünktlich vor Ablauf der gewährten Viermonatsfrist oder zeitlich genau mit dem Ablauf einer Rechtsmittelfrist oder der Rücknahme eines zunächst eingelegten Rechtsmittels in amtliche Verwahrung zu geben. Denn nur dann beginnt der Ablauf der Verbotsfrist.