Die Facebook-Falle

In Deutschland gilt das sogenannte Schuldprinzip. Bei Geschwindigkeitsverstößen besagt dies, dass immer der konkrete Fahrer, der durch die Radarkontrolle gefahren ist und bestraft werden soll, ermittelt werden muss. Ansonsten muss das Verfahren eingestellt werden. Es kann NICHT – wie in anderen Ländern – der Halter belangt werden. Die Folge: Spitzfindige Ermittler statten auch mal Nachbarn oder Freunden des vermeintlichen Fahrers einen Besuch ab, um die Identität anhand des Radarfotos zu überprüfen. Glück gehabt, wenn diese einen nicht belasten. Ganz neue Möglichkeiten bieten der Polizei nun die sozialen Netzwerke im Internet wie Facebook, Xing und Co. Hierdurch identifizierten kürzlich Ermittler aus Münster einen Mann aus Hamburg, der auf der Autobahn zu wenig Sicherheitsabstand gehalten hatte.

Neue Möglichkeiten für Ermittler
Wer Bilder von sich mit Namen in sozialen Netzwerken hinterlegt, sollte sich dessen bewusst sein, dass er damit datenschutzrechtlich ausgeliefert ist. Er bietet den Polizeibeamten so die beste Möglichkeit, den Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Bei zu geringem Abstand kann dies je nach Tempo mit bis 400 Euro und vier Punkten in Flensburg zu Buche schlagen. Das Vorgehen in Münster wird möglicherweise Schule machen. Mussten die Ermittler vor dem Zeitalter der sozialen Netzwerke auf jeden Fall im Umfeld der vermeintlichen Fahrer ermitteln, bieten die Internetplattformen ganz neue und auch bequeme Möglichkeiten, einen Fahrer zu identifizieren.

Radargeräte oft unzuverlässig
Mit einer Fahrerermittlung ist aber noch kein Urteil geschrieben. Denn nicht immer sind die Messungen der Radargeräte zuverlässig. Nicht unüblich sind Messfehler bei geringen Geschwindigkeiten oder ein Verstoß wird einem falschen Auto zugeordnet. Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen Flensburger Punkte oder sogar Fahrverbot drohen, lohnt ein Gang zum Verkehrsanwalt. Oft haben Autofahrer dabei gute Karten. Laut der sogenannten Blitzerstudie des Automobilclubs von Deutschland (AvD) von 2009 sind bis zu 80 Prozent der Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung formal oder technisch falsch. Das zu beurteilen, ist die Aufgabe des Verkehrsanwalts. Denn nur er bekommt Einsicht in die Ermittlungsakte.

Schweigen ist Gold
Jedoch schon bevor ein Anwalt hinzugezogen wird, sollten Autofahrer Folgendes beachten: Schweigen ist Gold. Polizisten sehen in Erklärungsversuchen möglicherweise ein vorzeitiges Schuldeingeständnis. Weder bei einer Polizeikontrolle noch im Anhörungsbogen, der darauf folgt, muss sich ein Fahrer selbst belasten. Auch Kinder und Ehepartner haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Also nicht äußern und im Anhörungsbogen lediglich die Personalien eintragen. Ist der Bußgeldbescheid dann da, kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Wer dies nicht tut, muss zahlen. Wenn die Behörde am Tatvorwurf festhält, gilt es abzuwägen. Ein Richter kann die Sache unterschiedlich behandeln: wegen Geringfügigkeit einstellen, die Ahndung mindern oder verurteilen. Kommt es zur Verhandlung und der Fahrer wird verurteilt, muss er auch die Gerichtskosten tragen. Aber nur dann, wenn keine Rechtsschutzversicherung eingreift. Der Verkehrsrechtsschutz übernimmt nämlich sämtliche Kosten, also Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren.