Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparken

In Deutschland kann man auf äußerst unterschiedliche Weise seinen Führerschein verlieren. Heute soll es einmal nicht um die Themen Verkehrsstrafrecht oder Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gehen. Bekanntlich kann wegen Alkohol am Steuer oder z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot angeordnet werden.

Nein, heute geht es um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (A.Z.: 4 L 271.12), in dem einem hartnäckigen Falschparker, der sich ansonsten keine die Entziehung rechtfertigende Tat hat zuschulden kommen lassen, der Führerschein abgenommen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Entzug angeordnet, weil im Zeitraum von 19 Monaten die stolze Zahl von 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten angehäuft wurde, wobei es sich in 127 Fällen um Parkverstöße handelte. Bei den übrigen 17 Fällen handelte es sich um Geschwindigkeitsverstöße, die jedoch für sich keinen Verlust des Führerscheins nach sich gezogen hätten. Kann man also tatsächlich wegen dieser – zugegeben enormen – Anzahl von Parkverstößen den Führerschein verlieren? Ja, urteilte das Gericht, und zwar aus dem Gesichtspunkt heraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber „die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt“. Der Betroffene sei offensichtlich nicht willens, die Ordnungsvorschriften einzuhalten und missachte diese hartnäckig. Gerade aus der Vielzahl und der dichten Abfolge der Verstöße ergebe sich die Ungeeignetheit zum Autofahren. Das Flensburger Punktsystem sei nicht abschließend, darüber hinaus gehend sei die Fahrerlaubnis auch demjenigen zu entziehen, dessen Eintragungen zwar nicht im Verkehrszentralregister eingetragen wurden (hier: das Falschparken), der sich aber aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat.

Auch der Einwand des Betroffenen, zum Teil seien die Verstöße gar nicht von ihm, sondern von einer anderen Person mit seinem Pkw begangen worden, half ihm nicht weiter. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin hat der Betroffene dann eben nicht ausreichend auf die Nutzer seines Pkw eingewirkt, um das rechtswidrige Parkverhalten zu unterbinden. Logisch zu Ende gedacht bedeutet dies, dass man, folgt man der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, seinen Führerschein auch dadurch verlieren kann, dass man als Halter gar nicht am Steuer sitzt und gar nicht selber gegen Verkehrsvorschriften verstößt, sondern lediglich nicht verhindert, dass andere (etwa die eigenen Kinder) mit dem Auto falsch parken.

Wie ist Ihre Meinung zu dieser Entscheidung? Schreiben Sie mir gerne unter hartmann@ra-hartmann.de

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