Heute einmal wieder etwas Neues zu dem Thema EU-Führerschein. Insbesondere geht es immer wieder um die Frage, wie verhält es sich mit der MPU und dem Wohnsitz.
Die deutschen Behörden erkennen zunehmend die geltende Rechtslage an: der ausländische EU-Führerschein ist in Deutschland gültig. Früher taten sich viele schwer mit der Erkenntnis, dass ausländische EU-Führerscheine in Deutschland im Grundsatz anzuerkennen sind. Es ist völlig unerheblich, ob der Betroffene in Deutschland eine „Vorgeschichte“ hat und ihm hier vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU abverlangt würde. Ein z.B. aus Tschechien stammender EU-Führerschein ist in Deutschland – ohne Umschreibung – gültig. Auch, wenn in Deutschland vor Neuerteilung die MPU fällig wäre. Dies gefällt nach wie vor vielen Amtswaltern und Staatsanwälten nicht. Die Argumentation geht dann häufig dahin, dass bei Ausstellung des EU-Führerscheins ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorgelegen habe.
Dabei „vergessen“ die Behörden gelegentlich folgenden Grundsatz. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der Fahreignung und des Wohnsitzes, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, verb. Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk, Slg. 2008, S. I-4635, Rn. 52). Nicht die Auffassung oder auch das „Misstrauen“ der deutschen Behörde ist maßgeblich. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann/Funk, a.a.O., Rn. 53). Aber wie gesagt, inzwischen wird die Rechtslage auch überwiegend respektiert und umgesetzt. Sofern noch Strafverfahren eingeleitet werden, werden sie gleich wieder eingestellt.