Fahren mit Headset: Kein Handyverstoß!

Fahren mit Headset = kein Handyverstoß!

Der Fall

Folgender interessante Fall ist am 7.7.2016 von dem OLG Hamm entschieden worden. Der Betroffene benutzte als Führer eines PKW ein Mobiltelefon, indem er per Druck auf einen entsprechenden Knopf seines in-Uhr-Headsets das Gespräch annahm und das in-Uhr-Headset, dessen Halterung defekt war, mit der Hand an sein Ohr hielt, um zu telefonieren. Das Amtsgericht hatte also zu beurteilen, ob die Benutzung eines in-Ohr-Headsets mit der Aufnahme oder dem Halten eines Hörers im Sinne des sogenannten „Handyverbots“ (§ 23 Abs. 1a StVO) gleichzusetzen ist.

Das Ergebnis

Um es vorweg zu nehmen: Der Betroffene bekam erst in zweiter Instanz recht. Das Amtsgericht hatte ihn zunächst verurteilt, das Oberlandesgericht (Hamm) hob die Entscheidung auf. Es erfolgte Freispruch!

Die Begründung

Die aufgeworfene Rechtsfrage (Handyverstoß oder nicht?)  wurde von dem Amtsgericht nämlich zunächst – fehlerhaft – bejaht. Wie das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 7.7.2016 (Aktenzeichen III – 1 RBS 109/15:) sodann in Korrektur des Erstgerichts ausführte, erweitert die Auslegung des Begriffs des „Benutzung durch Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons“ oder des Hörers eines Autotelefons, in welcher das Headset zum Hören eines Mobil-oder Autotelefons wird, die Bußgeldnorm des § 23 Abs. 1 war StVO unzulässigerweise. Denn durch diese Auslegung werde die technische Funktion undefiniert. Die Benutzung eines in-wo-Headsets ist nach Auffassung des OLG Hamm nicht mit der Aufnahme oder dem Halten eines Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen, weil ein solches grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt.

Die Schlussfolgerung

Diese durchaus richtungsweisende Entscheidung beseitigt also die Unsicherheit derjenigen Benutzer eines Mobiltelefons, die mit einem solchen (schnurlosen oder durch Kabel verbundenen) Headsets am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Kosten der Verteidigung

Man sieht auch hier wieder, dass eine Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit häufig Sinn macht. Wichtig: bei Vorhandensein einer Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten für den Verteidiger / Rechtsanwalt vollständig übernommen!