Kein Mobiltelefonverstoß ohne Benutzung
Thema Handyverstoß StVO. Es bleibt dabei: Kein Mobiltelefonverstoß darf vorgeworfen werden, ohne dass es zur Benutzung des Gerätes gekommen ist. Der sogenannte Handyverstoß ist geregelt in § 23 Abs. 1a StVO. Nach der genannten Norm darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information usw. dient, nur benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch … Weiterlesen